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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0383/80 E 18. Mai 1981 RS 1Stammrechtssatz
Wurde der Bescheid über Feststellung des Vorrückungsstichtages vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten erlassen, so kann dem nachträglichen Begehren des Beamten auf Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht der Einwand der Rechtskraft entgegengehalten werden. Es liegt vielmehr, sofern die Voraussetzungen der bezeichneten Gesetzesstelle erfüllt sind, ein nachträglich in einem wesentlichen Punkt geänderter Sachverhalt vor, der unter den weiteren Voraussetzungen der positiven Ermessensübung und der Zustimmung der beteiligten Behörden die Erlassung eines neuen Bescheides ermöglicht.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120103.X02Im RIS seit
24.02.2006