RS Vwgh 1987/3/5 85/12/0103

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0383/80 E 18. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde der Bescheid über Feststellung des Vorrückungsstichtages vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten erlassen, so kann dem nachträglichen Begehren des Beamten auf Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht der Einwand der Rechtskraft entgegengehalten werden. Es liegt vielmehr, sofern die Voraussetzungen der bezeichneten Gesetzesstelle erfüllt sind, ein nachträglich in einem wesentlichen Punkt geänderter Sachverhalt vor, der unter den weiteren Voraussetzungen der positiven Ermessensübung und der Zustimmung der beteiligten Behörden die Erlassung eines neuen Bescheides ermöglicht.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120103.X02

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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