RS Vwgh 1987/3/5 85/06/0215

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Tir 1974 §27 Abs2 litb;
BauRallg;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:89/06/0054 E 24. Januar 1991;

Rechtssatz

Die gem § 27 Abs 2 lit b Tir BauO erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers zum geplanten Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes muss liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers hat zur Folge, dass ohne einen solchen Nachweis in das Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht eingegangen werden darf (Hinweis E 17.4.1951, 1390/50, VwSlg 2050 A/1951, E 3.3.1959, 152/58, VwSlg 4894 A/1959).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060215.X02

Im RIS seit

11.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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