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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:89/06/0054 E 24. Januar 1991;Rechtssatz
Die gem § 27 Abs 2 lit b Tir BauO erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers zum geplanten Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes muss liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers hat zur Folge, dass ohne einen solchen Nachweis in das Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht eingegangen werden darf (Hinweis E 17.4.1951, 1390/50, VwSlg 2050 A/1951, E 3.3.1959, 152/58, VwSlg 4894 A/1959).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060215.X02Im RIS seit
11.07.2005Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018