RS Vwgh 1987/3/5 85/12/0159

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Aus einer bestehenden Entscheidungspflicht kann nicht abgeleitet werden, dass jedenfalls bzw zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine Sachentscheidung getroffen werden darf. Die Entscheidung kann gegebenenfalls auch in einer Formalentscheidung bestehen (Hinweis B 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Dies gilt für jene Fälle, in denen durch Zeitablauf oder durch die sonstige Entwicklung der Verhältnisse eine Prozessüberholung eingetreten ist.

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120159.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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