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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Aus einer bestehenden Entscheidungspflicht kann nicht abgeleitet werden, dass jedenfalls bzw zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine Sachentscheidung getroffen werden darf. Die Entscheidung kann gegebenenfalls auch in einer Formalentscheidung bestehen (Hinweis B 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Dies gilt für jene Fälle, in denen durch Zeitablauf oder durch die sonstige Entwicklung der Verhältnisse eine Prozessüberholung eingetreten ist.
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungBesondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120159.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017