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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Rückwirkung, die die Berufungsbehörde gem § 12 Abs 3 letzter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes auszusprechen hat, überbrückt die Zeit ab der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Wurde dieser Bescheid erst nach Ablauf der Bestellungsdauer erlassen, so ist die Berufungsbehörde zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht mehr berechtigt.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120159.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017