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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Hat der Bfr dem Mängelbehebungsauftrag des VwGH nicht Rechnung getragen, sondern eine unzulässige Beschwerdeänderung versucht, indem er die als Maßnahmenbeschwerde an den VwGH abgetretene Beschwerde in eine Bescheidbeschwerde mit dem Eventualantrag einer Säumnisbeschwerde verwandelte, gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen und ist das Verfahren einzustellen. Gegenstand des auf Grund der Abtretung vom VfGH übernommenen Verfahrens kann nur die vor dem VfGH anhängig gemachte Maßnahmenbeschwerde sein.
Schlagworte
Mängelbehebung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120253.X01Im RIS seit
21.09.2006