RS Vwgh 1987/3/5 86/12/0253

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Bfr dem Mängelbehebungsauftrag des VwGH nicht Rechnung getragen, sondern eine unzulässige Beschwerdeänderung versucht, indem er die als Maßnahmenbeschwerde an den VwGH abgetretene Beschwerde in eine Bescheidbeschwerde mit dem Eventualantrag einer Säumnisbeschwerde verwandelte, gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen und ist das Verfahren einzustellen. Gegenstand des auf Grund der Abtretung vom VfGH übernommenen Verfahrens kann nur die vor dem VfGH anhängig gemachte Maßnahmenbeschwerde sein.

Schlagworte

Mängelbehebung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120253.X01

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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