Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
LStG Tir 1989 §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0238Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1. des F H und 2. des J H, beide in H, vertreten durch Mag. Heinrich Luchner und Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwälte in 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537 (Beschwerde Zl. 2007/06/0234), und 3. der L E in Z, vertreten durch Mag. DDr. Peter Schartner, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19 (Beschwerde Zl. 2007/06/0238), gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Juli 2007, Zl. IIb1-L- 2878/5-2007, betreffend die Bildung einer Straßeninteressentschaft (mitbeteiligte Partei: Straßeninteressentschaft GW-eg, vertreten durch den Obmann G H in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Punkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde (als Ergebnis eines im Mai 2006 eingeleiteten Verfahrens) mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (kurz: BH) vom 4. April 2007, Zl. IS1-201-2006,
1. gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a iVm § 20 Abs. 8 lit. a des Tiroler Straßengesetzes 1989 (TStG) eine Straße (G-Weg) in einem näher verbal und durch Verweis auf eine planliche Darstellung determinierten Umfang (ohne "Stichwege") zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt,
2. gemäß § 20 Abs. 3 und 8 lit. b iVm § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 und 2 TStG für diese Interessentenstraße die Straßeninteressentschaft "G-Weg" mit der "in der Anlage enthaltenen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung gebildet (Anlage)", und ausgesprochen, dass sich die die Straßeninteressentschaft bildenden Interessenten sowie deren Beitragsanteile aus dieser Satzung ergäben, und 3. Verfahrenskosten bestimmt und zur Zahlung aufgetragen (dieser Teil ist nicht beschwerdegegenständlich).
In den Verwaltungsakten befindet sich bei diesem Bescheid eine entsprechende Satzung, die im Text den Hinweis enthält, dass sie mit diesem erstinstanzlichen Bescheid genehmigt wurde.
Im § 2 dieser Satzung, erster Absatz, wird die Straße näher beschrieben und es heißt dort, dass sie über die in der Anlage A angeführten Parzellen führe. Es seien keine Stichstraßen enthalten. Im zweiten Absatz dieses Paragraphen heißt es weiter, dass diese Straße nicht ganzjährig dem allgemeinen Verkehr gewidmet sei, über den Winterdienst entscheide die Vollversammlung.
Am Schluss dieser Satzung heißt es:
"Anlage A: Liste der belasteten Grundeigentümer (Stand 27.11.2006)
Anlage B: Beitragsbetreffnisse (Stand 26.11.2006)."
In den Verwaltungsakten befinden sich weiters eine zehnseitige tabellarische Aufstellung, bezeichnet als "Anlage B Interessentenstraße G-Weg Beitragsermittlung bzw. Stimmrechte Stand 26.11.2006", dann eine weitere solche Aufstellung "Stand 26.11.2006, ergänzt am 6.12.2006, excl. Pair und änd. Kotahorn 20.3.2007" (ob und wenn ja, welche dieser unterschiedlichen Anlagen B dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen; über eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsvertreter des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers die ihm zugestellte Anlage B übermittelt; demnach handelt es sich um eine dritte Version mit "Stand 28.11.2006, ergänzt am 6.12.2006"). In den Akten befindet sich auch eine Liste mit der Bezeichnung "Anlage A: Interessentenstraße G-Weg Liste der betroffenen Parzellen und Grundeigentümer Stand 27.11.2006".
Aus den Akten ergibt sich, dass dieser G-Weg (zur Zeit) ein Güterweg der bestehenden Bringungsgemeinschaft G-Weg ist.
In der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides wird zunächst ein (undatiertes) Gutachten eines Sachverständigen zur Ermittlung der "Beitrags- bzw. Abstimmungsverhältnisse" wiedergegeben, aus dem sich zusammengefasst insbesondere ergibt, dass durch diesen G-Weg ein Hotel aufgeschlossen werde, in dessen Bereich es Freizeitwohnsitze, aber auch einen Hauptwohnsitz gebe. Dort gebe es auch die Basisstation einer Schischule und auf einem anderen Grundstück eine Katastrophenfunkeinrichtung. Auf einem weiteren Grundstück sei ein Hauptwohnsitz gemeldet, der auch genutzt werde, im Bereich näher bezeichneter Grundstücke würden zwei weitere Gastgewerbebetriebe bewirtschaftet. Der österreichische Rundfunk betreibe auf einem bestimmten Grundstück eine Rundfunk- und Fernsehstation, weiters würden auf bestimmten Grundstücken Fernmeldeeinrichtungen betrieben. Es gebe dort auch eine Funkstation (bzw. weitere Funkstationen). Ein bestimmtes Unternehmen betreibe auf dieser und über diese Weganlage unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen genehmigte Seilbahnen und Lifte und ausgehend von diesen ausgedehnte Pistenanlagen und bei entsprechender Witterungslage eine Rodelbahn, sogar mit künstlicher Beschneiung. Die beiden betroffenen Gemeinden betrieben auf diesem und über diesen Weg ihre Wasser- und Abwasserver- und -entsorgungseinrichtungen. Nach den Erhebungen auf beiden Gemeindeämtern würden über diesen Weg 36 genehmigte Freizeitwohnsitze erschlossen und weiters 11 Vermietungen zu Aufenthaltszwecken "getätigt". Über den Weg werde weiters eine als Vereinsunterkunft betriebene Liegenschaft einer Sektion des d A-Vereines sowie eine "etwas abseits gelegene Jagdhütte erschlossen". Die Jagdausübungsberechtigten benützten diesen Weg ebenfalls. Generell würden über diesen Weg Grundstücke aus 81 Liegenschaften (Grundbuchseinlagen) erschlossen, die in den zwei beteiligten Gemeinden lägen. Diese Grundstücke würden "neben den angeführten Nutzungen vor allem land- und forstwirtschaftlich genutzt".
Das Gutachten befasste sich weiters mit dem Aufteilungsschlüssel, es heißt sodann:
"Das Ergebnis wird als gutachtliche Ermittlung in der nachstehend eingefügten Tabelle dargestellt.
Einfügen der Ermittlungstabelle vom Stand 26.11.2006."
(Anmerkung: so steht es auch in der dem Vertreter des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers zugestellten Bescheidausfertigung, die der Verwaltungsgerichtshof beigeschafft hat, das heißt, die Tabelle ist nicht eingefügt).
Die erstinstanzliche Behörde befasste sich in weiterer Folge mit verschiedenen Einwendungen gegen die Bildung der Straßeninteressentschaft (sowie auch des Aufteilungsschlüssels), darunter auch der drei Beschwerdeführer, und den Äußerungen des Sachverständigen (daraus ist festzuhalten, dass der Sachverständige gewisse Einwendungen als berechtigt ansah und seine Beitragsberechnung mit Stand vom 26. November 2006 am 6. Dezember 2006 und am 20. März 2007 ergänzte - demnach handelt es sich dabei um die drei Fassungen der eingangs genannten Anlage B).
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde sodann aus, laut Auskunft der Gemeinde H. würden durch den G-Weg folgende Objekte und Einrichtungen erschlossen:
Auf dem Gemeindegebiet R.: zwei Jausenstationen, mehrere Freizeitwohnsitze mit ca. 40 Bewohnern, Quellen und Anlagen der Trinkwasserversorgung für die Gemeinde R.
Auf dem Gemeindegebiet H.: ein Berggasthof, Betriebsanlagen der G-Bahn, zwei Hauptwohnsitze mit sechs Einwohnern (hiezu kämen saisonal an Personal ca. 10 Personen mit Hauptwohnsitz), mehrere Freizeitwohnsitze mit 24 Bewohnern, Quellen und Anlagen der Trinkwasserversorgung für H., zwei Richtfunkstationen, eine Sendeanlage des ORF, eine Anlage für den Alarmierungsfunk des Landes Tirol.
Führe man sich diese Aufzählung sowie die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vor Augen, stehe nach Auffassung der Behörde die vom Gesetz als Voraussetzung für die "Gründung einer Interessentenstraße" geforderte Verkehrsbedeutung wohl zweifelsfrei fest und es erübrigten sich nähere Erörterungen zu diesbezüglichen Vorbringen.
Die für die Bildung einer Interessentenstraße vom Gesetzgeber vorgegebenen Mehrheitserfordernisse seien, wie sich anlässlich der mündlichen Verhandlung (vom 28. Februar 2007) ergeben habe, jedenfalls erreicht.
Zur Feststellung der Beitragsanteile zu den "Aus-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten" der öffentlichen Interessentschaftstraße seien gemäß § 22 Abs. 2 TStG das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeiten der erschlossenen Grundstücke sowie die Art und der Umfang der Benützung der öffentlichen Interessentenstraße herangezogen worden.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (in gesonderten Schriftsätzen, die hinsichtlich des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers inhaltsgleich sind) Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde I. die Berufung der Drittbeschwerdeführerin und II. die Berufungen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und hat III. den zweiten Absatz des § 2 der Satzung ersatzlos behoben.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen aus, die Drittbeschwerdeführerin sei auf Grund ihrer "Eigentümereigenschaft" der Grundstücke in den EZ 40, 41 und 58, KG R., berührt. Gemäß § 20 Abs. 5 lit. a TStG kämen als Interessenten die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke in Betracht. Nachdem unbestritten die EZ 58 im gemeinschaftlichen Eigentum der Drittbeschwerdeführerin und der Agrargemeinschaft (gemeint: Agrargemeinschaft Sch-Wald) stehe, habe diese Agrargemeinschaft ebenfalls in die "Interessentschaft" mitaufgenommen werden müssen. Die Auffassung der Drittbeschwerdeführerin, auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen bzw. gerichtlichen Urteilen stehe fest, dass der "Interessentschaft" Sch bzw. R-Wald (Anmerkung:
nach den Akten handelt es sich dabei um die Agrargemeinschaft Sch-Wald und die Agrargemeinschaft R-Wald) keinerlei Nutzung an bestimmten Grundstücken zustehe, sei insoweit unvollständig, als durch ein näher bezeichnetes Urteil rechtskräftig festgestellt worden sei, dass nur hinsichtlich der Beweidung der Alpe K eine Benutzungsregelung bestehe, die seit jeher bekannt sei, aber ausschließlich die Weidewirtschaft betreffe. Andere Rechte an dieser Liegenschaft blieben von dieser Nutzungsteilung unberührt.
Nachdem somit auch die Agrargemeinschaften Eigentümer von mittelbar erschlossenen Grundstücken der Weggemeinschaft seien, seien sie zu Recht in diese aufgenommen worden. Ob sie nun die Stichstraßen benützen dürften, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, zumal die Stichstraßen nicht Teil der Weginteressentschaft seien.
Was nun die Frage betreffe, ob, wie die Drittbeschwerdeführerin geltend mache, F. E. auch in die Interessentschaft aufgenommen werden solle, sei darauf zu verweisen, dass der von der Drittbeschwerdeführerin beigelegte Notariatsakt "nicht im Grundbuch ersichtlich" und er (somit) von der Behörde erster Instanz zu Recht nicht beachtet worden sei. Sollte F. E. tatsächlich Interesse haben, Mitglied der Weginteressentschaft zu werden, so stehe es ihm jederzeit frei, einen diesbezüglichen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung zu stellen.
Hinsichtlich der Einwendungen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sei vorerst zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressentschaft überhaupt vorlägen und ob nicht mit dem bestehenden Bringungsweg das Auslangen gefunden werden könne. Dazu sei primär festzuhalten, dass gemäß § 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 ein Bringungsrecht ein zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet seien, eingeräumtes Recht sei, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Im Beschwerdefall sei unbestritten, dass das zu erschließende Gebiet touristisch stark genutzt werde. Es erfolge (durch die Straße) eine Erschließung der Bergbahn, von Gasthöfen, Freizeitwohnsitzen sowie von infrastrukturellen Anlagen. Bei dieser Benutzungsstruktur wäre eine Beibehaltung einer Bringungsanlage nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht mehr rechtmäßig gewesen. Dass die Wegeanlage überwiegend der Deckung dieses eingeschränkten Benutzerkreises dienen könne und diene, stehe für die belangte Behörde fest. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressentschaft lägen somit "auch unter Hinweis auf die Ausführungen im Erstbescheid vor".
Soweit nun der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer darauf verwiesen, durch die Widmung der Straße als Rodelbahn während der Winterzeit könnten sie einerseits ihre landwirtschaftlichen Betriebe nicht mehr ganzjährig bewirtschaften, andererseits wären sie bei ihrer Waldbewirtschaftung beeinträchtigt, sei dem entgegenzuhalten, dass die Frage des Rodelbetriebes unabhängig von der Bildung der Weggemeinschaft zu sehen sei. Es fänden sich auch in den Satzungen keine diesbezüglichen Ausführungen. Sollte die Weggemeinschaft im Rahmen einer internen Benützungsregelung oder Satzungsänderung beschließen, dass während der Winterzeit ein Rodelbetrieb stattfinden solle, so könnte dieser Beschluss im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 33 Abs. 6 TStG beeinsprucht werden.
Die Aufhebung des Abs. 2 des § 2 der Satzung begründete die belangte Behörde damit, dass diese Bestimmungen zu unbestimmt und überdies unklar seien (wurde näher ausgeführt).
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, inhaltlich jeweils nur soweit, als die jeweiligen Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden.
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer machen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Drittbeschwerdeführerin beantragt, "die Agrargemeinschaft Schmalegg und R-Wald als Mitglied in die Weginteressentschaft Gerlosstein nicht aufzunehmen und die Anteile der Jagdhütte zu stornieren", weiters "die Anteile" betreffend die beiden Grundstücke .166 und .167 dem F. E. "als Nutznießer vorzuschreiben". Kostenersatz wird nicht beantragt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer gemeinsamen Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung beider Beschwerden beantragt.
Auch die Weginteressentschaft hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer haben einen weiteren Schriftsatz eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz 1989, LGBl. Nr. 13 (kurz: TStG), in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006 anzuwenden.
§ 13 Abs. 2 TStG lautet:
"(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend
a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,
b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder
c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist, von Bedeutung sind."
Die §§ 16 und 17 TStG lauten auszugsweise:
"§ 16
Widmung
(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt
a) bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluss der Straßeninteressentschaft,
b) bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.
(2) Der Obmann (§ 30) hat den Beschluss der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die
a) neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder
b) die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schifffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.
(4) ..
§ 17
Straßenverwalter, Straßenbaulast
(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Interessentenstraße ist die betreffende Straßeninteressentschaft.
(2) Eine Straßeninteressentschaft kann die Erhaltung ihrer öffentlichen Interessentenstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Interessentenstraße hat die betreffende Straßeninteressentschaft zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
Der 5. Abschnitt des Gesetzes, überschrieben mit "Straßeninteressentschaft", umfasst die §§ 20 bis 33; die hier insbesondere relevanten §§ 20 - 22 und 24 (alle in der Stammfassung) lauten:
"§ 20
Bildung
(1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden
a)
durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder
b)
durch Bescheid der Behörde.
(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt und
b) die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.
(3) Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
a)
der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,
b)
die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und
c) die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße
a) zur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und
b) für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.
(5) Als Interessenten kommen in Betracht:
a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
c) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
d) die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
e) die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.
(6) Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer des Anschlages ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und im Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und
b) die Satzung (§ 21).
(9) Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
§ 21
Satzung
(1) Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,
b) die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,
c) den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,
d)
die Rechte und Pflichten der Interessenten,
e)
die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.
§ 22
Beitragsanteile
(1) Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.
(2) Wird eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so sind die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b entsprechend Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der Art und des Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(3) Entspricht der aus dem Winterdienst sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht dem Verhältnis der nach Abs. 2 festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten des Winterdienstes gesonderte Beitragsanteile festzusetzen.
(4) Entspricht der aus einem Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht mehr dem Verhältnis der bisher festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten dieses Ausbaues und der künftigen Erhaltung die Beitragsanteile neu festzusetzen.
(5) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so hat die Behörde auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines Interessenten die Beitragsanteile neu festzusetzen, sofern sie nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung neu festgelegt wurden. Jene Interessenten, deren Beitragsanteil sich erhöht, haben einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müsste, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müsste."
"§ 24
Rechtsnachfolger von Interessenten, Miteigentümer
(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Straßeninteressentschaft ergeben.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand.
(3) Steht ein Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. a im Eigentum mehrerer Personen, so gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als Interessent. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßeninteressentschaft nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e ist jeder Miteigentümer wählbar."
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer vertreten zusammengefasst die Auffassung, die Bildung der öffentlichen Interessentenstraße diene nur dazu, um gegen ihren Willen einen Bestandvertrag für den Betrieb einer Rodelbahn und eines Schiweges auf dem Weg abzuschließen, was die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke mehr als vier Monate jährlich hindurch verhindern würde. Weiters seien keine Feststellungen bezüglich der angeblichen tatsächlichen Anzahl der betroffenen Freizeitwohnsitze und insbesondere nicht dazu getroffen worden, ob diese nicht generell im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung "zu sehen" seien. Infolge "des erwiesenen und beabsichtigten Abschlusses" eines neues Bestandvertrages für eine Rodelbahn und einen Schiweg komme dem Weg keine Verkehrsbedeutung nach § 6 Abs. 3 TStG zu.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (Gesetz vom 3. April 1970, LGBl. Nr. 40, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 52/2007) ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht ist, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen der Behörden des Verwaltungsverfahrens ergibt, wird der Weg nicht bloß für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, sondern er erschließt auch verschiedene Objekte, die zu anderen Zwecken verwendet werden, wie Jausenstationen, Richtfunkanlagen udgl. mehr (also nicht bloß Zweitwohnsitze). Die tatsächliche und notwendigerweise gebotene Verwendung des Weges zur Aufschließung auch dieser weiteren Objekte geht daher über die im § 1 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes genannten Zwecke hinaus. Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens erkannt, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 lit. a TStG gegeben sind. Richtig ist auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die angeblich beabsichtigte Verwendung dieses Weges als Rodelbahn und Schipiste zur Winterzeit davon unabhängig zu sehen ist. Es betrifft dies nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 lit. a TStG, sondern die konkrete Verwendung der Straße in einer bestimmten Jahreszeit, die entweder generell in der Satzung zu regeln ist oder aber in weiterer Folge durch eine entsprechende Willensbildung innerhalb der Straßeninteressentschaft. Daher ist auch im Beschwerdefall die Frage nicht zu erörtern, ob die Verwendung der Straße als Rodelbahn oder Schipiste zu einer bestimmten Jahreszeit mit dem bestimmungsgemäßen Zweck einer solchen Straße, nämlich die verkehrsmäßige Aufschließung von Grundstücken bzw. Objekten zu ermöglichen, vereinbar ist.
Dass der Weg zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt werden soll, ist daher (grundsätzlich) unbedenklich.
Wie sich aus dem TStG ergibt, insbesondere aus dem Zusammenspiel seiner §§ 16, 17, 20 und 21, sind die Erklärung des Weges zur öffentlichen Interessentenstraße, die behördlich mit Bescheid angeordnete Bildung der Straßeninteressentschaft und die Festsetzung der Satzung ebenfalls durch Bescheid der Behörde miteinander notwendigerweise untrennbar verknüpft. In der Satzung wiederum sind zwingend die Interessenten mit ihren Beitragsanteilen zu bestimmen. Das heißt, dass der Ausspruch über die Erklärung des Weges zur öffentlichen Interessentenstraße für sich allein, ohne Bildung der Straßeninteressentschaft und ohne Festsetzung der Satzung, nicht bestehen könnte, wie auch weiters die hier bescheidmäßig gebildete Straßeninteressentschaft für sich allein ohne Satzung nicht selbständig bestehen könnte.
Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Satzung verweist hinsichtlich des Kreises der Interessenten und ihrer Beitragsanteile auf Anlagen, und zwar (auf eine Anlage A sowie) auf eine Anlage B mit Stand 26. November 2006. Im erstinstanzlichen Bescheid wird aber nicht auf den Stand 26. November 2006 abgestellt, sondern auf einen abgeänderten Aufteilungsschlüssel mit dem Stand 20. März 2007 (das wäre somit die Anlage B in der letzten Fassung). Damit ist der erstinstanzliche Bescheid in sich widersprüchlich; beabsichtigt war offensichtlich den Beitragsschlüssel gemäß der Anlage B in der letzten Fassung festzusetzen, die festgesetzte Satzung erklärt aber einen früheren Beitragsschlüssel (nämlich mit Stand 26. November 2006) als maßgeblich. Dadurch, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde diesen Widerspruch nicht aufgegriffen und bereinigt hat, belastete sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Anlage B in der letzten Fassung ist allerdings aus dem Blickwinkel der Beschwerdefälle ebenfalls in sich widersprüchlich, soweit es nämlich um die Jagdhütte geht. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, ging der Sachverständige ursprünglich davon aus, dass sich diese Jagdhütte auf dem Grundstück .168 befinde (EZ 40, im Eigentum der Agrargemeinschaft Sch-Wald). Der Sachverständige trug dem Einwand dieser Agrargemeinschaft, das Gebäude befinde sich nicht auf ihrem Grundstück, Rechnung (wobei auch die Drittbeschwerdeführerin in einem anderen Zusammenhang Auszüge aus einem Baubewilligungsbescheid anscheinend aus dem Jahr 1976 vorlegte, wonach eine Almhütte vom Grundstück .168 "verlegt" und als Jagdhütte mit einem Anbau auf dem Grundstück Nr. 701 neu errichtet werden solle) und führte in seiner Stellungnahme vom 22. Jänner 2007 aus, die fragliche Hütte sei, "da im Besitz der Agrargemeinschaft Sch-Wald stehend - obwohl auf der GP 701 errichtet - der im Eigentum dieser Agrargemeinschaft stehenden Liegenschaft in EZ 40 zugeordnet" worden. Weiters führt der Sachverständige aus: "Die zweite Erwähnung der .168 ist in dieser Hinsicht anzusehen, da die GP 701 (auf der die Jagdhütte errichtet wurde) im Gemeinschaftseigentum der EZ 58 steht". In der Anlage B zur Satzung in der letzten Fassung vom 20. März 2007 wurde dem wie folgt Rechnung getragen: Auf Seite 1 dieser Auflistung folgt im Anschluss an die Aufzählung verschiedener Grundstücke der EZ 58 (nämlich Nr. 701/1, /10, /11, /12, /3, /4, /5, /6 und /9; Eigentümer: je zur Hälfte die Drittbeschwerdeführerin und diese Agrargemeinschaft) jeweils mit grundstücksweise ausgewiesenen "Erhaltungsanteilen", eine weitere Zeile, und zwar mit dem Grundstück .168, EZ 40, Eigentümer "K Eigenjagd (Jagdhütte)", mit bestimmten Erhaltungsanteilen, woraus sich eine Gesamtsumme (für diese Grundstücke der EZ 58 zuzüglich der letztgenannten Position mit der Jagdhütte) an "Stimmen/Erhaltung/Liegenschaft" von 4,4796 Anteilen ergibt. Auf Seite 3 kommt das Grundstück .168 (auch mit dem Grundstück Nr. 704), EZ 40 (Agrargemeinschaft Sch-Wald), neuerlich vor, und diesem sind ebenfalls Anteile zugewiesen (für diese beiden Grundstücke der EZ 40 zusammen 0,1585 Anteile).
Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Einbeziehung der Eigentümer dieser Liegenschaften soll hier deshalb erfolgen (§ 20 Abs. 5 lit. a TStG), weil ihre Grundstücke unmittelbar oder mittelbar durch die Straße erschlossen werden. Es handelt sich somit um einen rein grundstücksbezogenen Aspekt. Im gegebenen Zusammenhang kommt es daher darauf an, eindeutig klarzustellen, auf Grund (hier) des Eigentums an welchem Grundstück die Einbeziehung erfolgt bzw. die entsprechenden Anteile zugeordnet werden. Dem wird diese Anlage B in der letzten Fassung nicht gerecht, weil das Grundstück Nr. .168 zweimal vorkommt, wobei die Jagdhütte unbestritten nicht auf diesem Grundstück errichtet ist, sondern, wie es heißt, auf dem Grundstück Nr. "701". Ein solches Grundstück wird es wohl gegeben haben (wie man der Baubewilligung entnehmen kann), es ist aber nicht ersichtlich, dass es ein solches noch gäbe, weil es offensichtlich in der Folge geteilt wurde; jedenfalls scheint ein Grundstück Nr. "701" in dieser Anlage nicht auf (In der Aufstellung gibt es noch das Grundstück 701/2, das allerdings zur EZ 204 gehört, die im Eigentum der Agrargemeinschaft R-Wald steht). Vielmehr wäre es geboten gewesen, das Grundstück zu ermitteln, auf welchem die Hütte errichtet ist, und dieses anzuführen und nicht das unbestritten unrichtige Grundstück Nr. .168. Im Übrigen ist auch die Eigentümerbezeichnung "Kotahorn Eigenjagd" fragwürdig, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um ein Rechtsgebilde mit Rechtspersönlichkeit handeln sollte; und wenn ja, wäre nicht ersichtlich, weshalb die dieser Jagdhütte zugewiesenen Teil-Anteile Teil der den Grundstücken dieser EZ 58 insgesamt zugeordneten Anteilen von 4,4796 sein sollten. Diese Position wäre daher richtig zu stellen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Satzung samt Anlagen aus sich selbst heraus unmissverständlich klar zu sein hat, schon um von vornherein keine Zuordnungsprobleme im Fall einer Rechtsnachfolge im Eigentum an einem solchen Grundstück aufkommen zu lassen, was hier wegen der aufgezeigten Unklarheiten eben nicht der Fall ist.
Die Liegenschaft EZ 58 steht (unbestritten und auch bestätigt durch einen vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Grundbuchsauszug) zur Hälfte im Eigentum der Drittbeschwerdeführerin und der Agrargemeinschaft Sch-Wald. Die Drittbeschwerdeführerin bekämpft die Einbeziehung dieser Agrargemeinschaft in die Straßeninteressentschaft, weil sie (Drittbeschwerdeführerin) auf Grund einer Nutzungsvereinbarung allein berechtigt sei (dahin ist das Vorbringen zu verstehen), die vom G-Weg erschlossenen Grundstücke zu benützen. Hingegen sei diese Agrargemeinschaft allein berechtigt, die Jagdhütte zu benützen, nicht aber auch den Zufahrtsweg (gemeint ist nach dem Zusammenhang ein "Stichweg", der nicht Teil des Interessentenweges G-Weg ist), sodass eine "Einstufung der Jagdhütte in die Straßeninteressentschaft" rechtswidrig (und daher "zu stornieren") sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Steht, so wie hier, ein Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. a TStG ("einbezogenes Grundstück") im Eigentum mehrerer Personen, so gilt gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. "die Gesamtheit der Miteigentümer als Interessent". Das trifft auf die einbezogenen Grundstücke der EZ 58 zu. Es ist daher schon von vornherein ausgeschlossen, einen ihrer Miteigentümer in die Interessentschaft einzubeziehen, einen anderen aber nicht. Das gilt sinngemäß gleichermaßen für die Jagdhütte, sollte sie sich auf einem einbezogenen Grundstück der EZ 58 befinden (was nicht feststeht). Da alle Miteigentümer eines einbezogenen Grundstückes als ein Interessent gelten, betreffen allfällige Nutzungsvereinbarungen, wie sie vorgetragen werden, das Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern; es ist dann ihre Sache, im Innenverhältnis eine entsprechende Aufteilung der Lasten und Vorteile, die sich aus der Mitgliedschaft zur Weginteressentschaft ergeben, vorzunehmen. Im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren war daher darauf nicht Bedacht zu nehmen.
Die Drittbeschwerdeführerin hat schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht (Eingabe vom 17. Jänner 2007), für den für die Grundstücke "Nr. 703 .166 und .167" verzeichneten Aufteilungsschlüssel "sei gemäß einem Übergabsvertrag von 1995 statt ihr "der Nutzungsberechtigte F... E... zuständig". Ebenso hat sie in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, die Grundstücke der EZ 41 dem F. E. "zuzuordnen", der Nutznießer gemäß einem beiliegenden Vertrag sei (beigelegt war eine Teilablichtung eines Notariatsaktes vom 30. Oktober 1995 aus dem sich ergibt, dass dem F. E. das uneingeschränkte Fruchtgenussrecht an den Grundstücken Nr. .167 und .166 der EZ 41 zukommen sollte).
Die belangte Behörde hat dem im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, der von der Drittbeschwerdeführerin genannte Notariatsakt sei "nicht im Grundbuch ersichtlich". Welche Ermittlungsschritte die belangte Behörde hiezu unternommen hat, ist nicht ersichtlich; festzuhalten ist jedenfalls, dass sich in den gesamten Verwaltungsakten kein einziger Grundbuchsauszug befindet. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß Grundbuchsauszüge betreffend die EZ 40, 51 und 58 beigeschafft. Bei der EZ 41 (bestehend aus den Grundstücken Nr. 703, Nr. .166 und .167) ist unter C OZ 7a (mit einer Tagebuchzahl aus dem Jahr 1996) das Fruchtgenussrecht für E. F. gemäß .V/1 des Übergabsvertrages vom 30. Oktober 1995 hinsichtlich der Grundstücke .166 und "167" (richtig wohl: .167) einverleibt.
Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der betreffende Notariatsakt sei "im Grundbuch nicht ersichtlich" ist daher unzutreffend. Sie hat daher diesbezüglich auf Grund eines Verfahrensmangels den Sachverhalt unrichtig angenommen und demnach nicht geprüft, ob F. E., wie von der Drittbeschwerdeführerin vorgetragen, allenfalls als Interessent im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b TStG in Betracht kommt und sich dadurch auch die Beitragsanteile der Drittbeschwerdeführerin verringern könnten.
Gemäß dem Vorbringen in der Berufung der Drittbeschwerdeführerin komme die Einbeziehung der Agrargemeinschaft R-Wald in die Interessentschaft nicht in Betracht, weil dieser "die rechtliche Voraussetzung für die Zufahrt" über ihre (Drittbeschwerdeführerin) Grundstücke fehle. In ihrer Beschwerde bekämpft sie weiterhin die Einbeziehung der Agrargemeinschaft R-Wald, ohne dazu konkret etwas auszuführen. Für eine Einbeziehung genügt aber gemäß § 20 Abs. 5 lit. a TStG die zumindest mittelbare Erschließung eines Grundstückes der Agrargemeinschaft durch den G-Weg; dass dies nicht zutreffen sollte, sagt die Drittbeschwerdeführerin aber nicht.
Der angefochtene Bescheid war aber nach dem zuvor Gesagten (Verweis der Satzung auf eine Beilage B in einer früheren Fassung, wobei auch die Beilage B in der letzten Fassung widersprüchlich wäre; unzutreffende Feststellung, dass der genannte Notariatsakt "im Grundbuch nicht ersichtlich" sei) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin entfällt, weil sie Kostenersatz nicht angesprochen hat.
Wien, am 31. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060234.X00Im RIS seit
04.03.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008