RS Vwgh 1987/3/6 86/11/0121

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Veröffentlicht am 06.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

ABGB §273 Abs3 Z3;
AVG §9;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:87/11/0141 E 24. November 1987 VwSlg 12579 A/1987;

Rechtssatz

Besteht eine Sachwalterschaft nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB mit der Einschränkung, dass die betreffende Person einem mündigen Minderjährigen gleichgestellt ist, so bedarf diese in einem Verfahren über ihren Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines (nach erfolgter endgültiger Entziehung der Lenkerberechtigung) der Mitwirkung des Sachwalters, sodass der darüber ergehende Bescheid an diesen zuzustellen ist.

Schlagworte

SachwalterEntmündigungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110121.X01

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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