RS Vwgh 1987/3/6 86/11/0154

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Veröffentlicht am 06.03.1987
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e sublit bb KFG ist die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 legcit ohne Hinzutreten weiterer, im Rahmen der Wertung maßgeblicher Umstände, mit 18 Monaten (und auch noch mit knapp über 14 Monaten ab Erlassung des Mandatsbescheides, wenn man davon ausgeht, dass die Entziehungsfrist nachträglich durch verfrühte Ausfolgung des Führerscheines herabgesetzt wurde), überhöht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110154.X02

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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