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L82007 Bauordnung Tirol;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. ETH FS in D, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Mai 2007, Zl. Ve1-8-1/372-3, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Ansuchen vom 28. Juni 2004 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches auf vier Säulen auf einem Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde.
Die erstinstanzliche Behörde richtete in der Folge mit Schreiben vom 14. November 2006 an den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, der im Punkt 1. unter Hinweis auf § 23 Abs. 4 TBO den Nachweis der Planungsbefugnis jener Person forderte, die die Einreichpläne und das Bauansuchen im Namen der W. GmbH unterzeichnet habe. Im Punkt 2. war der Auftrag enthalten, dass die Einreichpläne gemäß "§ 3 Abs. 1 und 3 TBO" auch die Ansichten enthalten müssten. Die Ansichten müssten die äußere Ansicht der Anlage und die an die baulichen Anlagen angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich sei, enthalten. In den vorgelegten Einreichplänen seien keine Ansichten dargestellt (lediglich der Schnitt CC könnte einer Ansicht zugeordnet werden) und die Einreichpläne seien diesbezüglich zu ergänzen. Auch die Darstellung der bestehenden Gebäude sei für die Beurteilung des Bauvorhabens (Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundstückslängen) erforderlich.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies das angeführte Bauansuchen mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 gemäß § 26 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) zurück. Dies wurde u. a. damit begründet, dass dem Verbesserungsauftrag in Punkt 2. nicht entsprochen worden sei. Die Einreichpläne seien im Hinblick auf die Ansichten nicht ergänzt worden. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Bauansuchen vom 6. November 2000 für die Errichtung eines Flugdaches auf vier Säulen mit Bescheid vom 13. Februar 2001 abgewiesen worden sei und dieses Verfahren somit als abgeschlossen anzusehen sei. Dieses Bauansuchen und dessen Beurteilung habe für das vorliegende Bewilligungsverfahren keine Bedeutung.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13. März 2007 unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Sie führte dazu insbesondere aus, dass gemäß § 23 Abs. 1 TBO 2001 die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen habe. Dabei seien jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Planunterlagenverordnung 1998 hätten die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Planunterlagen u.a. die Ansichten (lit. b) zu enthalten. Nach Abs. 3 dieser Verordnung hätten die Ansichten zu enthalten:
"a) die äußeren Ansichten der baulichen Anlage,
b) den Verlauf des anschließenden Geländes (vor und
nach der Bauführung)
c) die an die bauliche Anlage angrenzenden baulichen
Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist."
Im Punkt 2. des Verbesserungsauftrages vom 14. November 2006 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Einreichpläne auch die Ansichten enthalten müssten. In den vorgelegten Einreichplänen seien keine Ansichten dargestellt und die Einreichpläne seien diesbezüglich zu ergänzen. Diesem Verbesserungsauftrag komme im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen Berechtigung zu. Aktenkundig und unstrittig sei, dass diesem Punkt (neben dem Punkt 1.) nicht entsprochen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, die selben Einreichpläne seien im Jahr 2000 zur Beurteilung des Bauvorhabens als vollkommen ausreichend angesehen worden, gehe dieses Argument ins Leere. Sache des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sei das mit Bauansuchen vom 28. Juni 2004 eingereichte Projekt. Den diesbezüglichen Ausführungen im Ergänzungsauftrag des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 2006, der klare Verbesserungsaufträge beinhalte, sei nichts hinzuzufügen und es könne daher zumindest u.a. hinsichtlich des Punktes 2. vollinhaltlich auf diesen verwiesen werden. Auf Grund der Unvollständigkeit der eingebrachten Planunterlagen zumindest in dieser Hinsicht (die belangte Behörde führte auch noch den Verbesserungsauftrag Punkt 1. ins Treffen) sei die Zurückweisung des Bauansuchens zu Recht verfügt worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001) in der Fassung LGBl. Nr. 89/2003, anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 2 TBO 2001 sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (§ 23) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz TBO 2001 hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen.
Gemäß § 3 Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90, haben die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Planunterlagen gemäß lit. b die Ansichten zu umfassen.
Gemäß § 3 Abs. 3 dieser Verordnung haben die Ansichten zu enthalten:
"a) die äußeren Ansichten der baulichen Anlage,
b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und
nach der Bauführung,
c) die an die bauliche Anlage angrenzenden baulichen
Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist."
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zum Verbesserungsauftrag gemäß Punkt 2. der erstinstanzlichen Baubehörde macht der Beschwerdeführer geltend, dass in diesem auf
§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 TBO 2001 verwiesen worden sei und nicht auf
§ 3 Abs. 1 und 3 der Planunterlagenverordnung 1998. Den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 und 3 TBO 2001 habe der Beschwerdeführer entsprochen, sodass er davon habe ausgehen können, dass Punkt 2 des Verbesserungsauftrages obsolet geworden sei, da die angeführten Gesetzesbestimmungen einen ganz anderen Inhalt hätten als der in Punkt 2. ergangene Verbesserungsauftrag.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass die erstinstanzliche Behörde bei dem Verbesserungsauftrag zu 2. irrtümlich § 3 Abs. 1 und 3 TBO 2001 (statt der Planunterlagenverordnung 1998) angeführt hat, der Auftrag richtete sich aber eindeutig auf die ergänzende Einreichung von Ansichten, die das Bauansuchen unbestritten nicht enthielt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass auf Grund der unzutreffenden Anführung der TBO in Punkt 2. des Verbesserungsauftrages statt der Planunterlagenverordnung 1998 diesem Verbesserungsauftrag keine Wirksamkeit und Bedeutung zukam. Dass sich dieser Auftrag eindeutig auf die Vorlage von Ansichten des Bauvorhabens bezog, ergibt sich aus dessen Wortlaut. Dieser Auftrag entsprach auch der Regelung in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Planunterlagenverordnung 1998. Da die erstinstanzliche Behörde im Verbesserungsauftrag Punkt 1. auf § 23 Abs. 4 TBO hinwies und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die dem Bauansuchen anzuschließenden Planunterlagen und weiters im Punkt 3. des Verbesserungsauftrages die Planunterlagenverordnung ausdrücklich anführte, wonach aktuelle und originale Lagepläne vorzulegen gewesen wären, hätte für den Beschwerdeführer klar sein müssen, dass auch im Punkt 2. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Verordnung gemeint war. Dem Beschwerdeführer wäre es auch offen gestanden, eine allfällige Unklarheit der angeführten Rechtsgrundlage durch Rücksprache mit der erstinstanzlichen Behörde aufzuklären. Eine Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit dieses Verbesserungsauftrages, wie der Beschwerdeführer meint, ergab sich daraus nicht. Dem Verbesserungsauftrag in Punkt 2. hat der Beschwerdeführer unbestritten nicht entsprochen. Schon im Hinblick darauf erweist sich die verfahrensgegenständliche Zurückweisung des Bauansuchens als rechtmäßig.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr näher einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2008
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060160.X00Im RIS seit
29.02.2008