RS Vwgh 1987/3/10 86/18/0262

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1 idF 1983/176;
VStG §19 idF 1983/176;
VStG §44a lita idF 1983/176;
VStG §44a Z1 idF 1983/176;
VStG §47 Abs1 idF 1983/176;
VStG §47 Abs2 idF 1983/176;
VStG §49 Abs3 idF 1983/176;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Analogie hins § 47 Abs 2 VStG idF d Nov 1983/176 und der VO d BPD Wien vom 12.1.1984 einerseits und den für die Strafbemessung durch Straferkenntnis heranzuziehenden Rechtsvorschriften andererseits herzustellen ist unzulässig, weil die gesetzlichen Bestimmungen für die Erlassung von Strafverfügungen und die von Straferkenntnissen in der Frage der Strafbemessung grundsätzlich andere sind: So ist die mit Strafverfügung zu verhängende Geldstrafe gem § 47 Abs 1 VStG 1950 mit S 2000,--, die mit sog Computerstrafverfügung nach § 47 Abs 2 leg cit zu verhängende Geldstrafe sogar mit S 1000,-- beschränkt, während im Straferkenntnis der gesamte jeweils nach § 44a lit c VStG heranzuziehende Strafsatz ausgeschöpft werden kann; ferner betrifft § 19 Abs 1 VStG jede Strafbemessung, während der zweite Abs dieses Paragraphen sich nur auf die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren, also nach

Außerkrafttreten einer Strafverfügung, bezieht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180262.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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