RS Vwgh 1987/3/10 86/18/0206

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff "Sturztrunk" hat nichts mit der Frage des mehr oder weniger hastigen Trinkens zu tun, sondern viel mehr mit der Frage des kurzen zeitlichen Abstandes des Alkoholkonsums zum Beginn des Fahrzeuglenkens. (Hinweis auf E vom 21.3.1986, 86/18/0001, E v. 12.4.1985, 85/18/0202, 20.11.1985, 86/02/0125)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitAlkoholbeeinträchtigung Sturztrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180206.X01

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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