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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Sturztrunk" hat nichts mit der Frage des mehr oder weniger hastigen Trinkens zu tun, sondern viel mehr mit der Frage des kurzen zeitlichen Abstandes des Alkoholkonsums zum Beginn des Fahrzeuglenkens. (Hinweis auf E vom 21.3.1986, 86/18/0001, E v. 12.4.1985, 85/18/0202, 20.11.1985, 86/02/0125)
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitAlkoholbeeinträchtigung SturztrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180206.X01Im RIS seit
30.12.2005Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019