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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47;Rechtssatz
Der Hinweis allein, das Zustelldatum auf dem Rückschein einer Sendung sei von einem Dritten (im Nachhinein) angebracht worden, reicht nicht aus, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit, welche ein Postrückschein als öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO für sich hat, um die Richtigkeit des Zustelldatums zu entkräften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070212.X02Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010