RS Vwgh 1987/3/10 86/18/0262

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Führt die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz - unrichtigerweise - in der Begründung des Strafbescheides weder mildernde noch erschwerende Umstände an, so ist die Behörde zweiter Instanz gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt, diese unrichtige Begründung durch Gegenüberstellen mehrerer Erschwerunsgründe mehreren Milderungsgründen zu korrigieren; es liegt kein Ermessensmissbrauch hinsichtlich der Straffrage vor.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180262.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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