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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist die Tatsache des Eintritts eines Verkehrsunfalls unbestritten und bestehen gegen die Beweiswürdigung der Behörde über den durch den Unfall verursachten Sachschaden keine Bedenken, so bedarf es keiner Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen, um eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO feststellen zu können.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030200.X01Im RIS seit
30.08.2005