RS Vwgh 1987/3/11 86/03/0200

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ist die Tatsache des Eintritts eines Verkehrsunfalls unbestritten und bestehen gegen die Beweiswürdigung der Behörde über den durch den Unfall verursachten Sachschaden keine Bedenken, so bedarf es keiner Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen, um eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO feststellen zu können.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030200.X01

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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