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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Die nach § 18 Abs 3 Tiroler JagdG erforderliche Bewilligung der Landesregierung zum Abschluss eines Pachtvertrages ist als aufschiebende Rechtsbedingung aufzufassen; ein ohne diese Bewilligung abgeschlossener Pachtvertrag erwächst in Rechtswirksamkeit, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt wird.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung PachtvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030207.X02Im RIS seit
11.07.2001