RS Vwgh 1987/3/11 86/03/0207

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §696;
ABGB §897;
JagdG Tir 1983 §18 Abs3;
JagdG Tir 1983 §18 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die nach § 18 Abs 3 Tiroler JagdG erforderliche Bewilligung der Landesregierung zum Abschluss eines Pachtvertrages ist als aufschiebende Rechtsbedingung aufzufassen; ein ohne diese Bewilligung abgeschlossener Pachtvertrag erwächst in Rechtswirksamkeit, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt wird.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030207.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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