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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Zur Verwirklichung der Tatbilder des § 4 Abs 1 lit c und des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO wird Vorsatz nicht verlangt, weshalb zur Strafbarkeit gem § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt. Tatbestandsmäßig ist demnach neben dem (positiven) Wissen auch das fahrlässige Nichtwissen des Täters von der Verletzung einer anderen Person durch den Verkehrsunfall.
Schlagworte
Allgemein Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030114.X01Im RIS seit
11.03.1987