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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird einem Parteienvertreter zeitweilig die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verwehrt, so belastet dieser Umstand den Bescheid nur dann mit einer letztlich auch vom VwGH wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit, wenn die Partei damit in entscheidungswesentlichen Punkten in der Verfolgung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gehindert und dieser Mangel in der Folge nicht saniert worden ist.
Schlagworte
Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010151.X02Im RIS seit
18.05.2004