RS Vwgh 1987/3/11 84/01/0151

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Wird einem Parteienvertreter zeitweilig die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verwehrt, so belastet dieser Umstand den Bescheid nur dann mit einer letztlich auch vom VwGH wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit, wenn die Partei damit in entscheidungswesentlichen Punkten in der Verfolgung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gehindert und dieser Mangel in der Folge nicht saniert worden ist.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010151.X02

Im RIS seit

18.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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