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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll OberösterreichNorm
AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;Rechtssatz
Für die Bestrafung nach § 32 Abs 1 lit a OÖ AbfallG ist es rechtlich bedeutungslos, wer Eigentümer oder Besitzer des Abfalls (hier: Autowracks, Kfz-Bestandteile, Alteisen und Schrottbleche) und wer Eigentümer des Grundstückes ist oder war, auf dem der Abfall abgelagert oder weggeworfen worden ist. Der Tatbestand des § 32 Abs 1 lit a OÖ AbfallG ist auch dann erfüllt, wenn ein Dritter mit Willen des Beschuldigten entgegen dem Ablagerungsverbot nach § 5 Abs 1 VStG handelt.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010043.X01Im RIS seit
11.03.1987Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009