Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß die Anzeige eines Pachtvertrages nach § 18 Abs 4 Tir JagdG nicht früher als zwei bis drei Monate vor dem Beginn des Pachtverhältnisses erfolgen dürfe, läßt sich weder aus § 18 Abs 3 und 4 Tir JagdG noch aus anderen Bestimmungen des Tir JagdG ableiten; insb auch nicht durch einen Analogieschluß zu § 22 Abs 1 Tir JagdG, da die beiden Tatbestände Verpachtung einer Eigenjagd und Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung nicht das erforderliche Ähnlichkeitsverhältnis aufweisen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030207.X01Im RIS seit
11.07.2001