RS Vwgh 1987/3/11 86/03/0207

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §7;
JagdG Tir 1983 §18 Abs3;
JagdG Tir 1983 §18 Abs4;
JagdG Tir 1983 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß die Anzeige eines Pachtvertrages nach § 18 Abs 4 Tir JagdG nicht früher als zwei bis drei Monate vor dem Beginn des Pachtverhältnisses erfolgen dürfe, läßt sich weder aus § 18 Abs 3 und 4 Tir JagdG noch aus anderen Bestimmungen des Tir JagdG ableiten; insb auch nicht durch einen Analogieschluß zu § 22 Abs 1 Tir JagdG, da die beiden Tatbestände Verpachtung einer Eigenjagd und Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung nicht das erforderliche Ähnlichkeitsverhältnis aufweisen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030207.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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