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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs3;Rechtssatz
Wenn die Behörde bei einem gegebenen Strafsatz bis zu S 10.000,-
jeweils die an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt, nämlich wegen Übertretung des § 52 lit a Z 10 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1400,- (Ersatzarreststrafe von 48 Stunden) und wegen Übertretung des § 16 Abs 1 lit d StVO eine Geldstrafe von S 1000,- (Ersatzarreststrafe von 36 Stunden), so ist der Behörde, wenn der Lenker alle Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse verweigert und nur die Sorgepflicht für zwei Kinder bekannt gibt, keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030208.X04Im RIS seit
11.03.1987