RS Vwgh 1987/3/11 86/03/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs3;
VStG §19;

Rechtssatz

Wenn die Behörde bei einem gegebenen Strafsatz bis zu S 10.000,-

jeweils die an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt, nämlich wegen Übertretung des § 52 lit a Z 10 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1400,- (Ersatzarreststrafe von 48 Stunden) und wegen Übertretung des § 16 Abs 1 lit d StVO eine Geldstrafe von S 1000,- (Ersatzarreststrafe von 36 Stunden), so ist der Behörde, wenn der Lenker alle Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse verweigert und nur die Sorgepflicht für zwei Kinder bekannt gibt, keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030208.X04

Im RIS seit

11.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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