RS Vwgh 1987/3/11 85/03/0114

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0393 E 5. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht dann, wenn es zu einer amtlichen Annahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft jedenfalls bei einem Verkehrsunfall zu, bei dem eine Verständigungspflicht nach Absatz 2 Besteht (Hinweis E 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219 A/1967).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030114.X02

Im RIS seit

11.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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