RS Vwgh 1987/3/11 85/03/0114

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Durch Alkoholkonsum nach dem Unfall verstößt der Lenker gegen die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht (Hinweis E 24.2.1982, 3848/80).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030114.X03

Im RIS seit

11.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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