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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Durch Alkoholkonsum nach dem Unfall verstößt der Lenker gegen die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht (Hinweis E 24.2.1982, 3848/80).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030114.X03Im RIS seit
11.03.1987