Index
L82007 Bauordnung Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. des FL in P, und
2. des AP in M, Schweiz, vertreten durch Linser & Linser, Dr. Herbert Linser und Mag. Christian Linser, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Stadtplatz 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. November 2007, Zl. Ve1-8-1/404-1, betreffend Fristsetzung nach § 37 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. März 2007 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 aufgetragen, bis zum 31. Mai 2007 um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die auf einem Grundstück im Gemeindegebiet errichtete Jagdhütte anzusuchen, weil für das betreffende Gebäude keine Baubewilligung vorläge. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, dass die Hütte bereits im August 1974 baurechtlich bewilligt worden sei. Diese Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 16. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es handle sich bei der fraglichen Aufforderung um eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass sie in Bescheidform ergangen sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110, und vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0052). Durch die Abweisung der Berufung seien die Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von der belangten Behörde zutreffend genannten Erkenntnissen näher dargelegt, dass es sich bei den Aufforderungen nach § 37 Abs. 1 (so wie hier) und Abs. 2 TBO 2001 um nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen handelt, auch wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen; insbesondere trifft es nicht zu, dass diese Fristsetzung "in ihren Wirkungen letztlich einer gesetzwidrigen Entziehung der vormals ordnungsgemäß erteilten baubehördlichen Bewilligung" gleichkomme und "somit entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde zumindest feststellend, wenn auch nicht rechtsgestaltend in die Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführer" eingreife. Auf diese Erkenntnisse kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.
Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2008
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060338.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010