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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zur Spezifizierung des geplanten Neu- oder Umbaues genügt es, dass sich aus dem Bescheid (Spruch und Begründung) deutlich die Situierung, Art und Umfang des Bauvorhabens entnehmen lässt. Eine vollständige bauliche Beschreibung des Projektes im Spruch des Interessenbescheides nach § 30 Abs 2 Abs 2 Z 15 MietrechtsG ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010151.X01Im RIS seit
18.05.2004