RS Vwgh 1987/3/11 84/01/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1987
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
MRG §30 Abs2 Z15;

Rechtssatz

Zur Spezifizierung des geplanten Neu- oder Umbaues genügt es, dass sich aus dem Bescheid (Spruch und Begründung) deutlich die Situierung, Art und Umfang des Bauvorhabens entnehmen lässt. Eine vollständige bauliche Beschreibung des Projektes im Spruch des Interessenbescheides nach § 30 Abs 2 Abs 2 Z 15 MietrechtsG ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010151.X01

Im RIS seit

18.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten