RS Vwgh 1987/3/11 86/03/0208

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3381/80 E 17. Dezember 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Einem zur Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzten Organ ist im allgemeinen ein - wenn auch im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet; allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt (Hinweis E 16.6.1952, VwSlg 2572 A/1952, E 11.3.1971 1149/69 und E 3.11.1977, 1355/76).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030208.X03

Im RIS seit

11.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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