RS Vwgh 1987/3/11 86/03/0228

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1175/51 E 11. Dezember 1951 VwSlg 2367 A/1951 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Ersatzzustellung des erstinstanzlichen Bescheides erst in der Beschwerde an den VwGH grundsätzlich nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030228.X02

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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