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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1175/51 E 11. Dezember 1951 VwSlg 2367 A/1951 RS 3Stammrechtssatz
Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Ersatzzustellung des erstinstanzlichen Bescheides erst in der Beschwerde an den VwGH grundsätzlich nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030228.X02Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009