Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030200.X03Im RIS seit
30.08.2005