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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §143 Abs2;Rechtssatz
Wurde der subsidiär Unterhaltspflichtige iSd § 143 Abs 2 ABGB dem Verfahren, in dem gem § 42 NÖ SHG über die Ersatzpflicht des primär Unterhaltspflichtigen abgesprochen worden war, nicht als Partei beigezogen, und entfaltete der Bescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine auch den subsidiär Unterhaltspflichtigen treffende (erweiterte) Rechtskraft (Hinweis auf E vom 23.10.1985, 84/11/0118), hat die Behörde im Verfahren des subsidiär Unterhaltspflichtigen die Frage der Ersatzpflicht des primär Unterhaltspflichtigen ohne Bindung an den bezeichneten Bescheid neuerlich zu klären.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984110332.X01Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016