RS Vwgh 1987/3/13 84/11/0332

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Veröffentlicht am 13.03.1987
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §143 Abs2;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 idF 9200-4;

Rechtssatz

Wurde der subsidiär Unterhaltspflichtige iSd § 143 Abs 2 ABGB dem Verfahren, in dem gem § 42 NÖ SHG über die Ersatzpflicht des primär Unterhaltspflichtigen abgesprochen worden war, nicht als Partei beigezogen, und entfaltete der Bescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine auch den subsidiär Unterhaltspflichtigen treffende (erweiterte) Rechtskraft (Hinweis auf E vom 23.10.1985, 84/11/0118), hat die Behörde im Verfahren des subsidiär Unterhaltspflichtigen die Frage der Ersatzpflicht des primär Unterhaltspflichtigen ohne Bindung an den bezeichneten Bescheid neuerlich zu klären.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984110332.X01

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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