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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Ein Kinderzuschuss (Richtsatzerhöhung im Rahmen der Ausgleichszulage) wird nicht zur Eigenversorgung des Beziehers, sondern zu Alimentierung des unterhaltsberechtigten Kindes gewährt. Aus dem spezifischen Alimentationscharakter folgt, dass die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht im ungefähren Ausmaß des bezogenen Kinderzuschusses (Richtsatzerhöhung) das Recht, nur im Rahmen der Unterhaltspflicht zu den Kosten der Maßnahme der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege beitragen zu müssen, nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984110244.X01Im RIS seit
11.03.2005