TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/31 2007/06/0100

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §92 idF 1999/001;
ROG Stmk 1974 §27 Abs1 idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §28 idF 1986/010;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Marktgemeinde Semriach, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck a.d. Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 2007, Zl. FA13B- 12.10-S125/2007-50, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Univ. Prof. Dipl.-Ing. A D-H in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0179, vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0073, und vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0095, zu entnehmen. Daraus ist Folgendes festzuhalten:

Mit Ansuchen vom 27. Juni 1997 kam die mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) um baubehördliche Bewilligung zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem Grundstück im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde ein. (Das Vorhaben wird in einer Erledigung der belangten Behörde vom 11. Februar 1998 in einem naturschutzrechtlichen Verfahren wie folgt beschrieben: "Das vorliegende Projekt zeigt einen streng geometrischen Baukörper. Es ist ein Prisma, das ohne wesentliche Geländeveränderung auf einer steil abfallenden Wiesenfläche errichtet werden soll. Dabei treten vier Geschosse ostseitig mit turmartigen Proportionen in Erscheinung (Talansicht), hangseitig sind es zwei Geschosse über dem Niveau der do. Erschließungsstraße. Mit einer Stahlkonstruktion (Terrassenausbildung mit Gitterrosten) erfolgt von dieser Straße zum Gebäude eine Art Brückenschlag; darüber erscheint das Gebäude in eher lagerhaften Proportionen. Weiters ist das Äußere von einer Holzverkleidung der Wandflächen mit entsprechenden Ausnehmungen für Fenster, Türen und Terrassen gekennzeichnet. Das Flachdach soll gleichzeitig als Terrasse ausgebildet werden ..." - siehe die ausführliche Wiedergabe im eingangs genannten Vorerkenntnis vom 28. Oktober 1999.)

Dieses Grundstück war im 2.0 Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde (kurz: Gemeinde), der am 4. August 1995 rechtswirksam wurde, und ist weiterhin im nunmehr geltenden Flächenwidmungsplan 3.0 (rechtswirksam seit 5. August 2003) als reines Wohngebiet gewidmet. Das Grundstück befindet sich in einem unregelmäßig geformten Baulandbereich, der gleichsam wie eine Insel von Freiland umgeben ist, und teils als reines Wohngebiet und teils als Dorfgebiet gewidmet ist (dies in beiden genannten Flächenwidmungsplänen).

Strittig war bislang, ob das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Orts- und Landschaftsbild im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 7 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59, entspricht oder nicht, eine Frage, die auf Grund von Gutachten und Gegengutachten beurteilt wurde, wobei diese Frage von den Gemeindebehörden auf Grundlage der von ihnen eingeholten Gutachten verneint, von der Vorstellungsbehörde letztlich aber bejaht wurde (das Baugesuch wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Februar 1998 abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob; das weitere Verwaltungsverfahren erfolgte teils auf Ebene der Berufungsbehörde, teils auf Ebene der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde).

Nach Zustellung des letzten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0095), mit welchem eine Beschwerde der Gemeinde gegen die Vorstellungsentscheidung vom 27. Jänner 2005 (mit welcher der abweisliche Berufungsbescheid vom 10. März 2004 aufgehoben wurde) als unbegründet abgewiesen wurde, bestellte die Berufungsbehörde F. H. zum nichtamtlichen Bausachverständigen, mit dem Auftrag, ein neuerliches Gutachten zu erstatten; dieser Sachverständige erstattete sein Gutachten vom 28. April 2006 insbesondere auch auf Grundlage einer Verordnung des Gemeinderates vom 3. Februar 1994 (Auf dem Deckblatt die Datierung (wohl der Erstellung des Dokumentes) "Dezember 1993", Genehmigungsvermerk der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde vom 12. Juli 1995 - kurz:

ZonierungsVO 1994) und einer weiteren Verordnung des Gemeinderates auf Grundlage verschiedener Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003 (Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 11. Juli 2003 - kurz: ZonierungsVO 2003), wobei diese beiden Zonierungen nun erstmals ins Spiel gebracht wurden (anzumerken ist, dass die Verordnungen mehr enthalten als bloße Zonierungen, siehe unten).

Das Dokument betreffend die ZonierungsVO 1994 zerfällt in zwei Hauptteile, nämlich in einen schriftlichen Teil und in eine Plandarstellung (nach welcher das Baulandgebiet - die "Insel" -, in welchem sich unter anderem das Baugrundstück befindet, der Zone 1.2. "dörfliche Mischgebiete" zugeordnet wird). Der schriftliche Teil wiederum gliedert sich in drei Kapitel, nämlich

A) Verordnung, B) Gestaltungsleitbild und C) Erläuterungen, mit

den Unterabschnitten: I. Zielsetzungen der Zonierung, II. Festlegung der Gebietstypen, und III. Beschreibung der Gebietstypen.

Der Abschnitt A - Verordnung lautet wie folgt:

"A. VERORDNUNG:

1. Mit dieser Verordnung werden sämtliche Baulandsgebiete der Marktgemeinde in nachstehend angeführte Zonen eingeteilt.

1.1. Dorfgebiete

1.2. Dörfliche Mischgebiete

1.3. Kerngebiet

1.4. Wohngebiete

1.5. Aufschließungsgebiete -Wohngebiete

1.6. Industriegebiete

1.7. Aufschließungsgebiete - Industriegebiete

1.8. Erholungsgebiete

1.9. Baugebiete mit bestehendem Bebauungsplan

2. Die planliche Darstellung der o.a. Zonen stellt einen Bestandteil dieser Verordnung dar.

3. In den Zonen 1.1., 1.2., 1.3. 1.6. und 1.7. sowie bei Bauvorhaben im Freiland (gemäß § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 i.d.g.F.) ist vor Erteilung von Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Ortsplanung oder eine Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einzuholen. Bei Bauvorhaben im Freiland ist ein Gutachten eines Sachverständigen für das jeweilige Fachgebiet zu erbringen. Das unter Kapitel 'B' angeführte Gestattungsleitbild für die jeweiligen Zonen bildet die Grundlage für die Erstellung von Einzelgutachten. Diese Gutachten bzw. Stellungnahmen dürfen nicht im Widerspruch zum Gestaltungsleitbild stehen.

4. Für die Zonen 1.5. und 1.8. ist der zu erstellende bzw. der erstellte Bebauungsplan eine Verordnung und ist dementsprechend einzuhalten.

4.1. Für die Bebauung der Zone 1.5. ist im Anlassfall eine Bebauungsplanung der Grund- oder Hauptstufe vorzunehmen. Solltenjedoch Teilflächen eines Aufschließungsgebietes oder die Gesamtfläche eines kleinräumigen Aufschließungsgebietes durch Vorlage eines konkreten Projektes für eine Bebauung herangezogen werden, ist die Umwandlung dieser Teilfläche in vollwertiges Bauland nach Einholung eines Gutachtens des Ortsplaners möglich. Die Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass die in § 23 Abs. 1 STROG 1974 i.d.g.F. angeführten Baulandkriterien zur Gänze vorliegen.

4.2. Für die Bebauung der Zone 1.8. ist der bestehende Bebauungsplan heranzuziehen. Die in dieser Verordnung aufgelisteten Kriterien sind unbedingt einzuhalten.

5. Für Widmungs- und Bauvorhaben in der Zone 1.4. ist die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich; nachstehende Richtlinien gelten jedoch als verbindliche Auflagen. Die Widmungs- und Baubescheide dürfen diesen Richtlinien nicht widersprechen.

5.1. Die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene, höchstzulässige Bebauungsdichte darf grundsätzlich nicht überschritten werden. In Einzelfällen können Überschreitungen jedoch genehmigt werden, wenn die unter § 3 der Bebauungsdichteverordnung der Steiermärkischen Landesregierung angeführten Voraussetzung vorhanden sind. Hierzu ist jedoch eine Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Landesregierung oder des örtlichen Raumplaners erforderlich.

5.2. Die Bebauung der einzelnen Grundstücke darf nur im Einklang mit dem Charakter des umliegenden Gebietes erfolgen.

5.3. Die Geschoßanzahl der einzelnen Gebäude wird je nach Gebietscharakter mit maximal zwei Vollgeschoßen - mit zusätzlich ausbaufähigem Dachgeschoß - festgelegt. Eine drei oder mehrgeschoßige Bauweise kann lediglich dann genehmigt werden, wenn das Ortsbild und der Charakter des umliegenden Gebietes nicht negativ beeinträchtigt werden.

5.4. Die Traufenhöhe darf bei eingeschoßiger Bauweise 4,80 m, bei zweigeschoßiger Bauweise 7,50 m nicht überschreiten. Eine seitliche Aufmauerung des Dachgeschoßes ist bei Errichtung von drei- und mehrgeschoßigen Objekten nicht zulässig. Bei ein- und zweigeschoßigen Gebäuden darf die seitliche Aufmauerung maximal 0,80 m, in Ausnahmefällen 1,50 m betragen. Bei der Bebauung in Hanglage ist auf die Nachbarobjekte Rücksicht zu nehmen.

5.5. Sämtliche Dächer sind als Satteldächer (eventuell mit Schopfwalm) auszubilden, deren Neigung je nach Charakter des umliegenden Gebietes 30 - 47 Grad betragen darf. Gaupen oder Nebengiebel sind möglichst in derselben Form auszuführen. Walm- und Pultdächer dürfen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, wenn diese Dachform in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhanden ist und in keinem Widerspruch zum Gebietscharakter steht.

5.6. Für die Dacheindeckung dürfen je nach Ortsbild Tondachziegel, Betondachsteine oder Faserzement-Kleintafeln verwendet werden. Die Verwendung von Wellplatten ist lediglich bei Zubauten der bestehenden Gebäude in Anpassung an den Bestand zulässig.

5.7. Die Fassaden der Objekte sind grundsätzlich zu verputzen, wobei grelle Farben nicht verwendet werden dürfen. Großflächige Holzvertäfelungen sind möglich. Holzblockhäuser dürfen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, wenn diese das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.

5.8. Die Baukörper entlang der Hauptstraße sind möglichst so anzuordnen, dass eine hofseitige Ruhezone für die Bewohner geschaffen wird oder durch Nebengebäude Höfe gebildet werden.

5.9. Die Hauptfirste sämtlicher Gebäude sind generell in Längsrichtung der Objekte anzuordnen. und müssen parallel zu den Schichtenlinien verlaufen. Nebengebäude sind baulich möglichst mit dem Hauptgebäude zu verbinden.

5.10. Aufschüttungen für Terrassen sind bis maximal 1,5 m über das angrenzende Gelände erlaubt. Die Niederschlagswässer müssen jedoch auf eigenem Grundstück abgeleitet werden.

5.11. Die Freiflächen sind naturnah und standortgerecht zu bepflanzen ('Wiese statt Rasen'). Heimische Baum- und Straucharten, insbesondere Laubgehölze und Obstbäume, sind zu bevorzugen.

5.12. Asphaltierte oder betonierte Flächen sind auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Wo immer es möglich ist, sollten als Stellplatzbefestigungen z.B. Rasengittersteine oder Kiesflächen bevorzugt werden.

5.13. Einfriedungen sind licht- und luftdurchlässig auszuführen und dürfen eine Höhe von 1;30 m nicht übersteigen. Mauern als Einfriedungen sind nur in Sonderfällen (Lärm- und Staubschutz und dergleichen) zulässig. Lebende Zäune müssen von der Nachbargrundgrenze mindestens 75 cm entfernt sein und dürfen eine Höhe von zwei Metern nicht überschreiten. Zaunsockel dürfen maximal 50 cm hoch sein.

5.14. Die Zuleitung von Strom und Telefon hat ab Grundstücksgrenze mittels Erdkabel zu erfolgen. Parabolantennen dürfen den First nicht überragen. Die Fernsehantennen sind möglichst unter dem Dach (Spitzboden) anzubringen.

Sonnenkollektoren sind an die Dachlandschaft anzupassen und im Einreichplan darzustellen.

5.15. Bei einer Bebauung der Grundstücke mit Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern sind die Garagen von der Zufahrtsstraße (Straßengrundgrenze) mindestens 6 m zurückzuversetzen. Je Wohneinheit sind mindestens zwei Pkw - Abstellflächen oder Garagen zu errichten. Die Situierung ist im Einreichplan darzustellen. Bei Mehrfamilienwohnhäusern sowie verdichteten Flachbauten sind ausreichend Gästeparkplätze vorzusehen.

5.16. Auf jedem Baugrundstück ist ein leicht zugänglicher, jedoch von der Straße nicht einsehbarer, Mülltonnenplatz zu errichten.

5.17. Eigenkompostierung des Biomülls ist wünschenswert. Der Kompostplatz ist so anzuordnen, dass die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden.

5.18. Stallgebäude für Nutztiere dürfen nur in Dorfgebieten bewilligt werden. Kleintierhaltung (Haustiere) in Wohngebieten ist nur in geringer Anzahl zulässig.

5.19. Stützmauern sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen das Ortsbild nicht stören.

5.20. Die Anlage von Biotopen im Bauland ist anzeige- und bewilligungspflichtig.

5.21. Die Breite der Erschließungsstrassen (Grundgrenze ohne Böschungen) muss mindestens 6 Meter betragen. Werden durch diese Zufahrt nur wenige Bauobjekte erschlossen, kann die Baubehörde auch Ausnahmen genehmigen. Die Sackstrassen müssen einen ausreichenden Umkehrplatz (für Einsatzfahrzeuge ) aufweisen.

6. Abweichungen von den Festlegungen dieser Verordnung in Einzelfällen bedürfen einer gesonderten Behandlung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die Baubehörde 1. oder 2. Instanz kann für eine solche Beschlussfassung eine gesonderte Stellungnahme des örtlichen Raumplaners einholen."

Im Teil B - Gestaltungsleitbild heißt es zur Zone 1.2:

"ZONE 1.2. DÖRFLICHE MISCHGEBIETE:

Neu- bzw. Umbauten sollen sich harmonisch in die bestehende kleinteilige Bebauung einfügen und dürfen im Orts- und Landschaftsbild nicht durch Bauvolumen oder Proportionen störend wirken. Auf eine sorgfältige Freiraumgestaltung (Haus- und Obstgärten) ist besonderes Augenmerk zu legen.

Die Traufenhöhe darf im ebenen oder schwach geneigten Gelände maximal 5,0 m, im steileren Gelände maximal 7,50 m betragen; Kniestockaufmauerungen dürfen jedoch generell nur bis maximal 0,80 m hoch sein, in Ausnahmefällen können sie bis 1,50 m genehmigt werden.

Dächer sind als symmetrische Satteldächer mit etwa 35 bis 45 Grad Neigung auszuführen; größere Dachüberstände an den Giebelseiten sind zu vermeiden. Ziegeldeckung ist zu bevorzugen. Welleternit als Deckung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Gaupen und Nebengiebel sind in derselben Art wie das Hauptdach auszuführen.

'Langhausgrundriss' (Breite zu Länge mindestens 1 : 1,5); Hauptfirst in Gebäudelängsrichtung. Die Hauptfirstrichtung sollte möglichst parallel zur angrenzenden Straße verlaufen; auf geneigten Bauplätzen ist die Hauptfirstrichtung so weit wie möglich parallel zu den Schichtenlinien zu wählen.

Das Außenmauerwerk ist zu verputzen. Die Färbelung ist in Weiß, Creme, Beige oder anderen Pastelltönen zu halten. Großflächige Vertäfelungen an Giebeln, Sockelbildungen, einfache Gesimse und Fensterteilungen sind durchaus wünschenswert. Grelles Blau, Grün, Lila o.dgl. dürfen nicht großflächig verwendet werden; sind ebenso Fassadenplatten nicht zulässig.

Die Freiflächen sind naturnah und standortgerecht zu bepflanzen ('Wiese statt Rasen'); heimische Strauch- und Baumarten, insbesondere Laubgehölze - auch Obstbäume - , sollten bevorzugt werden.

Asphaltierte oder betonierte Flächen sind auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Wo immer möglich, sollten als Stellplatzbefestigung z.B. Rasengittersteine oder Kiesflächen bevorzugt werden.

Einfriedungen sind licht- und luftdurchlässig auszuführen und dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht übersteigen. Mauern oder Thujenhecken als Einfriedungen sind nicht zulässig.

Die Zuleitung von Strom und Telefon hat ab Grundstücksgrenze mittels Erdkabel zu erfolgen. Parabolantennen dürfen den First nicht überragen. Fernsehantennen sind möglichst unter dem Dach anzubringen. Sonnenkollektoren sind an die Dachlandschaft anzupassen.

Die Baubehörde kann je nach Gebietscharakter einzelne Auflagepunkte, welche unter den Richtlinien angeführt sind, auch in dieser Zone anwenden.

Der Zonierungsplan schreibt in diesen Gebieten Einzelgutachten des Ortsplaners - unter Wahrung des Gestaltungsleitbildes - vor. "

Der Teil C - Erläuterungen lautet (im Pkt. II. ist allerdings der Name einer anderen Gemeinde angeführt, sichtlich ein Schreibfehler):

"C. ERLÄUTERUNGEN:

I. ZIELSETZUNGEN DER ZONIERUNG:

RECHTSGRUNDLAGEN:

Mit Fertigstellung und Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes besteht nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz (§ 27) für jede Gemeinde die Aufgabe, Bebauungspläne zu erstellen:

STROG 1974 i.d.g.F - § 27 Abs. 1:

'Jede Gemeinde hat nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.

Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Beschluss festlegen (Zonierung). Die Gründe für eine derartige Festlegung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für diese Teile des Baulandes können die Gemeinden durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen, Bebauungsrichtlinien festlegen.

Die Festlegungen der Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, sind bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen.

Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind der Bebauungsplan und die Bebauungsrichtlinien sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen. Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer 2/3Mehrheit.'

Mit der Zonierung der Baugebiete wird die Art und Weise der Bebauung in den jeweiligen Zonen festgelegt.

In der Praxis haben sich folgende Einteilungen der Zonen bewährt:

1. BEBAUUNGSPLAN BZW. -RICHTLINIEN IM ANLASSFALL

2.

BEBAUUNGSRICHTLINIEN

3.

EINZELGUTACHTEN DES ORTSPLANERS

BEBAUUNGSPLAN IM ANLASSFALL

Dieser wird vorwiegend für Aufschließungsgebiete verordnet - mit dem Zweck, das Aufschließungsgebiet im Falle eines Bauwunsches zu erschließen und die Bebaubarkeit sämtlicher Grundstücksteile zu sichern. Es sollen also jene Mängel beseitigt werden, die bisher für die betreffenden Grundstücke eine Ausweisung als vollwertiges Bauland nicht zugelassen haben (vergleiche dazu auch § 23 Abs. 3 STROG 1974 i.d.g.F.).

Die Zonen, in denen die Bebauung entweder nach Bebauungsrichtlinien oder nach Einholung eines Gutachtens erfolgt, sind im Flächenwidmungsplan als vollwertiges Bauland bzw. als Sanierungsgebiet ausgewiesen.

BEBAUUNGSRICHTLINIEN

Sie können für jene Teile des Baulandes vorgeschrieben werden, für welche ein Bebauungsplan nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist (siehe STROG 1974 i.d.g.F. - § 27 Abs. 1).

Bebauungsrichtlinien werden in solchen Bereichen des Baulandes, für die ein einheitlicher Gebietscharakter festzustellen ist (z.B. Wohngebiete mit in sich ähnlicher Einfamilienhausbebauung) und in denen eine größere Zahl der ausgewiesenen Baulandflächen noch nicht als Bauplatz konsumiert wurde, verordnet.

Damit wird das Ziel erreicht, nicht für jedes Objekt ein Einzelgutachten des Ortsplaners einholen zu müssen. Die Einhaltung der Bebauungsrichtlinien wird vielmehr von der örtlichen Baubehörde (Bürgermeister) zu überprüfen sein.

Bebauungsrichtlinien regeln generell die, für einen betreffenden Ortsteil bzw. ein bestimmtes Gebiet, anzustrebende Struktur und Form der Bebauung.

Bebauungsrichtlinien können daher die Bauweise (offen, geschlossen, ...), Gebäudehöhe, Gebäudestellung, Dachformen, Dachneigungen und -deckungsmaterial, Fassadengestaltung und - gliederung, Fensterformate, u.dgl. sowie die Gestaltung von Einfriedungen, Freiflächen, Nebengebäuden u.a.m. festlegen.

EINZELGUTACHTEN DES ORTSPLANERS

In nahezu vollständig oder vollständig bebauten Gebieten, in denen nur noch Restparzellen aufgefüllt werden bzw. Zu- und Umbauten erfolgen können sowie in Ortsbereichen, wo eine bestmögliche Wahrung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nötig ist (wie z.B. in wenig überformten dörflichen Gebieten) werden Einzelgutachten des Ortsplaners verordnet.

Das Einzelgutachten erlaubt hier ein Eingehen auf das konkrete Einzelobjekt und findet daher insbesondere dort Anwendung, wo allgemeine Bebauungsrichtlinien nicht aufgestellt werden können (z.B. Gebiete mit Nutzungsmischung oder uneinheitlichem Charakter). Außerdem gewinnt das Einzelgutachten in solchen Ortsteilen große Bedeutung, wo allgemeine Bebauungsrichtlinien alleine dem Ziel der Ortsbilderhaltung nicht gerecht werden.

II. FESTLEGUNG DER GEBIETSTYPEN:

Als Grundlage für eine zweckmäßige Zonierung war es notwendig eine Baulandanalyse durchzuführen und das Gemeindegebiet in Zonen ähnlicher Bebauungs- und Nutzungsstruktur einzuteilen. Die Gliederung des Baugebietes nach charakteristischen Gebietstypen ist im Zonierungsplan dargestellt. Außerdem war es erforderlich festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Siedlungsteile bereits verbaut sind (vollständig bebaute, teilweise bebaute und unbebaute Gebiete). Dies ließ sich relativ einfach aus der Gegenüberstellung der als Bauland ausgewiesenen Flächen und den davon tatsächlich bebauten Grundstücken ablesen.

Für die Abgrenzung von Gebietstypen mussten mehrere Faktoren berücksichtigt werden - wie:

a) die Verteilung von Funktionen und Nutzungen der Gebäude

b)

Geschoßzahl und Dachformen

c)

Erscheinungsbild der Bauten

d)

Ortsbild und räumliche Struktur

Aus der Bestandsanalyse lassen sich für die Marktgemeinde Hausmannstätten fünf unterschiedliche Gebietstypen (Zonen mit ähnlicher Bebauungsstruktur), die in Punkt III. genauer beschrieben werden, feststellen.

Es sind dies: 1. DORFGEBIETE

2.

DÖRFLICHE MISCHGEBIETE

3.

KERNGEBIET

4.

WOHNGEBIETE

5.

INDUSTRIEGEBIETE

III. BESCHREIBUNG DER GEBIETSTYPEN:

              1.              DORFGEBIETE - DÖRFLICHE MISCHGEBIETE:

Hier findet man neben reinen Wohngebäuden vorwiegend ältere, landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit langgestreckten Grundrissen; an Wirtschaftsgebäuden auch in L- und T-förmigen Variationen (Streck- und Hakenhöfe).

Die symmetrischen Satteldächer sind vorwiegend ziegelgedeckt und etwa 40 Grad geneigt. Dachaufbauten oder Gaupen sind unüblich. Die Gebäude haben eine Traufenhöhe von 5 m (Keller- , Erd- und ausgebautes Dachgeschoß).

Das verputzte Außenmauerwerk ist an Wohngebäuden oft durch Giebelgesimse und Sockelbildung des Kellergeschoßes gegliedert. Die quadratischen oder leicht hochformatigen Fenster sind regelmäßig angeordnet, geteilt und mit Holzbalken versehen.

Die Färbelung ist in Weiß und Pastelltönen - manchmal zweifarbig - gehalten. Wirtschaftsgebäude sind in Kombination von getünchtem Mauerwerk und Holz ausgeführt.

              2.              KERNGEBIET:

In dieser Zone erfuhren die ursprünglich ländlichen Gebäude oft starke Veränderungen durch Neubauten, Zubauten oder Aufstockungen. Es sind sehr unterschiedliche Materialien und Dachformen anzutreffen.

Geprägt wird dieses Gebiet durch den Hauptplatz, an dessen Ostseite die Kirche steht. Das Zentrum ist geordnet und gut proportioniert. Durch die geplante Umfahrungsstraße wird der Hauptplatz vom Durchzugsverkehr entlastet.

              3.              WOHNGEBIETE:

Sie sind nahezu ausschließlich in den letzten vierzig Jahren entstanden. Meist eingeschoßige Ein-familienwohnhäuser in unterschiedlicher Gestaltung überwiegen.

Es stehen im vollwertigen Bauland zahlreiche Einzelbauplätze -

aber auch zusammenhängende grö-ßere Freiflächen, die verdichtete städtische Bauformen ermöglichen könnten - zur Verfügung. Darüberhinaus weist der Flächenwidmungsplan Aufschließungsgebiete aus.

              4.              INDUSTRIEGEBIETE:

Hier stehen hauptsächlich Klein- und Mittelbetriebe, auf diesen Flächen ist noch die Möglichkeit für Betreibserweiterungen gegeben.

Das vollwertige Bauland - J/1 - ist großteils bebaut;"

Das Dokument betreffend die ZonierungsVO 2003 gliedert sich in drei Teile, nämlich 1. in die Verordnung über die Zonierung des Baulandes, 2. in die Erläuterungen und 3. in die Plandarstellung. Im Teil 1 - Verordnung wird unterschieden zwischen Gebieten mit Bebauungsplänen und Gebieten mit Bebauungsrichtlinien. Zu Letzterem heißt es (Pkt. 2.1 - im Beschwerdefall geht es unter anderem um die Auslegung dieser Bestimmung):

"Für jene Teile des Baulandes für die keine Bebauungspläne erforderlich sind, sind Bebauungsrichtlinien festzulegen. Bis zu ihrer Überarbeitung bleiben die bereits verordneten Bebauungsrichtlinien rechtskräftig und gelten überdies für jene Baulandsflächen, die sich im Anschluss an ihren Wirkungsbereich befinden."

In den knappen Erläuterungen heißt es zu den Bebauungsrichtlinien, sie könnten für jene Teile des Baulandes vorgeschrieben werden, für welche ein Bebauungsplan nicht erforderlich sei (Hinweis auf § 27 Abs. 1 ROG). Hiebei handle es sich um Bereiche, welche vollständig oder nahezu vollständig bebaut seien, wo überwiegend nur Restparzellen zur Bebauung zur Verfügung stünden und ein einheitlicher Gebietscharakter erkennbar sei.

Im Zonierungsplan wird das Bauland in vier Kategorien eingeteilt, nämlich "Bebauungsplan im Anlassfall", "allgemeine Richtlinien", "Richtlinien" und "rechtskräftige Bebauungspläne". Das inselartige Baulandgebiet, in welchem sich das Grundstück der Beschwerdeführerin befindet, gehört zur Zone (Kategorie) "allgemeine Richtlinien".

Der Sachverständige F. H. kam in seinem Gutachten vom 28. April 2006 zusammenfassend zum Ergebnis, für den Bauplatz seien laut rechtsgültigem Gestaltungsleitbild, Zone 2, dörfliche Mischgebiete, klare Gestaltungsrichtlinien festgelegt, in welchem der rechtsverbindliche Wille der Gemeinde über die Gestaltung des Straßen-, Orts- u. Landschaftsbildes zum Ausdruck gebracht sei. Das Bauvorhaben widerspreche dem Gestaltungsleitbild dahingehend, dass eine Gebäudehöhe von 12,50 m geplant sei, zulässig seien maximal 7,50 m. Es sei ein Flachdach geplant statt einem Satteldach. Statt einem Langhausgrundriss sei ein quadratischer Grundriss, statt einer größtenteils verputzen Fassade sei eine dunkelbraune Verkleidung mit Fassadenplatten geplant. Daraus ergebe sich, dass das Projekt ganz vom Gestaltungsleitbild abweiche und daher wegen "krassem Widerspruch zu den Bauvorschriften nicht genehmigungsfähig" sei.

Die Bauwerberin äußerte sich zu diesem Gutachten ablehnend.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 17. Oktober 2006 wurde die Berufung (abermals) als unbegründet abgewiesen, was im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen begründet wurde, das auf Grundlage der rechtsgültigen Zonierungen erstattet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen von der Bauwerberin erhobenen Vorstellung Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in der ZonierungsVO 2003 sei angeordnet worden, dass die bereits rechtskräftig verordneten Bebauungsrichtlinien so lange weiter gelten würden, bis neue Bebauungsrichtlinien erlassen würden. Beim Gestaltungsleitbild in der ZonierungsVO 1994 handle es sich aber nicht um eine Bebauungsrichtlinie, sondern um die Festlegung von Kriterien, an die sich ein beizuziehender Sachverständiger zu orientieren habe. Da jedoch gemäß der ZonierungsVO 2003 lediglich rechtskräftig verordnete Bebauungsrichtlinien weiter gelten sollten, es sich jedoch beim Gestaltungsleitbild (in der ZonierungsVO 1994) nicht um eine Bebauungsrichtlinie handle, sei davon auszugehen, dass auf Grund der nunmehr maßgeblichen Rechtslage keine gestalterischen Vorgaben bestünden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat weiters über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes ergänzend die Verordnungsakten betreffend die beiden Zonierungsverordnungen samt den korrespondierenden Flächenwidmungsplänen vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist insbesondere das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, maßgeblich (ROG), das bei Erlassung des letzten Berufungsbescheides (vom 17. Oktober 2006) in der Fassung LGBl. Nr. 13/2005 in Geltung stand.

§ 27 Abs. 1 ROG (idF LGBl. Nr. 41/1991) lautet:

"(1) Jede Gemeinde hat nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Beschluss festlegen (Zonierung). Die Gründe für eine derartige Festlegung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für diese Teile des Baulandes können die Gemeinden durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen, Bebauungsrichtlinien festlegen. Die Festlegungen der Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, sind bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind der Bebauungsplan und die Bebauungsrichtlinien sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen. Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer Zweidrittelmehrheit."

§ 28 ROG lautet auszugsweise (insofern idF LGBl. Nr. 10/1986):

"§ 28

Inhalt der Bebauungsplanung

(1) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes anzustreben. Im Bebauungsplan sind die Inhalte des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.

(2) In den Bebauungsplänen sind jedenfalls festzulegen:

1. die Bebauung mit den Bebauungsweisen und dem Maß der baulichen Nutzung;

2.

die Verkehrsanlagen;

3.

die öffentlichen Flächen und Anlagen;

4.

die Freiflächen.

(3) ...

(4) Durch den Bebauungsplan können insbesondere zur Erhaltung und Gestaltung eines erhaltenswerten Orts- , Straßen- oder Landschaftsbildes zusätzliche Angaben gegeben werden, in denen nähere Ausführungen über die äußere Gestaltung (Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstrich, Baustoff u. dgl.) von Bauten, Werbeeinrichtungen und Einfriedungen enthalten sind."

Gemäß § 32 Abs. 1 ROG dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.

§ 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 (GemO), lautet (der letzte Satz des Abs. 1 eingefügt mit der Novelle LGBl. Nr. 1/1999, ansonsten Stammfassung):

"§ 92

Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anders geregelt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten."

Im Beschwerdefall ist insbesondere strittig, ob es sich bei den Bestimmungen des "Gestaltungsleitbildes" in der ZonierungsVO 1994 um "bereits verordnete Bebauungsrichtlinien" (oder um Teile hievon) im Sinne des Punktes 2.1 des Verordnungsteiles der ZonierungsVO 2003 handelt.

Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, dass die ZonierungsVO 1994 und der korrespondierende Flächenwidmungsplan (Revision 2.0 des Flächenwidmungsplanes) jeweils eigens kundgemacht wurden (zwei gesonderte Kundmachungen). Weiters wurde der (2003 beschlossene) Flächenwidmungsplan 3.0 (Revision 3.0 des Flächenwidmungsplanes) kundgemacht, eine eigene Kundmachung des ZonierungsVO 2003 erfolgte aber nicht. In der Kundmachung betreffend den Flächenwidmungsplan 3.0 (es handelt sich dabei um ein entsprechend ausgefülltes Formular, es wurde die Auflegung im Sinne des § 92 Abs. 2 GemO kundgemacht) heißt es unter Bezugsnahme auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung insbesondere, die Verordnung über den Flächenwidmungsplan "(Wortlaut und planliche Darstellung)" trete nunmehr mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (2 Wochen) folgenden Tag "in Rechtskraft" (die Kundmachung wurde am 21. Juli 2003 angeschlagen und am 5. August 2003 abgenommen). Die Kundmachung enthält keinen Hinweis auf die ZonierungsVO 2003. Auch im Flächenwidmungsplan (Wortlaut und planliche Darstellung) heißt es nicht, dass die ZonierungsVO 2003 Teil des Flächenwidmungsplanes sei (der Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan hingegen enthält einen Abschnitt zur Zonierung).

Daraus ergibt sich für die ZonierungsVO 2003 Folgendes: Sie wurde nicht eigens kundgemacht; die Kundmachung des Flächenwidmungsplanes 3.0 (Wortlaut und planliche Darstellung) und der Umstand, dass in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan (die aber weder zum Wortlaut noch zur planlichen Darstellung zählen) die Zonierung genannt wird, vermag die erforderliche Kundmachung nicht zu ersetzen. Die ZonierungsVO 2003 gehört daher mangels Kundmachung dem Rechtsbestand nicht an und vermochte (und vermag) keine Rechtswirkungen zu entfalten, was die Berufungsbehörde und die belangte Behörde verkannt haben.

Zu untersuchen ist aber weiters, ob der (kundgemachten) ZonierungsVO 1994 im Beschwerdefall Bedeutung zukommt. Dabei ist auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass sie nun erstmals, also im "vierten Rechtsgang", ins Spiel gebracht wurde:

Im "zweiten Rechtsgang" (der mit dem hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0073, abgeschlossen wurde) hatte der von der Berufungsbehörde bestellte Sachverständige DI Dr. H. Ho in seinem Gutachten vom 4. Juni 2000 bei der Beschreibung der Charakteristik der Umgebung ua. ausgeführt (diese Passage wurde im zuvor genannten Erkenntnis nicht wiedergegeben), "ausgearbeitete, detaillierte Gestaltungsvorschriften" für bestimmte Teilgebiete oder das gesamte Gemeindegebiet gebe es nur im Sinne von Teilbebauungsplänen. Ein solcher existiere für den gegenständlichen Baulandteil nicht (die Erstellung eines Teilbebauungsplanes bzw. von Bebauungsrichtlinien für nur einen Bauplatz sei im Allgemeinen nicht üblich). Die Berufungsbehörde stützte sich in ihrem (zweiten) Berufungsbescheid vom 21. Juli 2000 auf dieses Gutachten (wobei ua. die zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen auch im Berufungsbescheid wiederholt werden). Der im Vorstellungsverfahren von der belangten Behörde bestellte Sachverständige DI B. ging in seinem Gutachten vom 19. Jänner 2001 ua. davon aus, dass Entwicklungen von Siedlungsstrukturen und Ortsbildern, die bestimmten Gestaltungsvorstellungen entsprechen sollten, durch Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien vorzugeben seien (was im gegenständlichen Fall nicht "vorliege"). Eine Polarisierung zwischen den zwei Leitbildern "progressive internationale Architektur" und "Bewahrung und vorsichtige traditionelle Weiterentwicklung" erscheine insofern problematisch, als zwischen zwei offensichtlich gleichwertigen Lösungsansätzen der eine - nach "üblichen" Kriterien (im Original jeweils unter Anführungszeichen) - favorisiert werde, ohne dass jedoch die dafür notwendigen raumplanerischen Vorkehrungen (Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien) getroffen worden seien (alles S 3 des Gutachtens). Auch die belangte Behörde ging in ihrer aufhebenden Vorstellungsentscheidung vom 9. Mai 2001 davon aus, dass die im Gutachten H. Ho. abgeleiteten entscheidenden Forderungen in keine Rechtsform (Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinie oder örtliches Entwicklungskonzept) Eingang gefunden hätten. Die beim damaligen Verfahrensstand (auch im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren) unstrittige Auffassung, es gebe keine solchen rechtsverbindlich verordneten Vorgaben, war eine wesentliche (und notwendige) Grundlage für die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass (eben mangels solcher verordneten Vorgaben) die Beurteilung auf Grund von Gutachten vorzunehmen sei.

Im "dritten Rechtsgang" wurde weder im Verfahren auf Gemeindeebene (abgeschlossen mit dem dritten Berufungsbescheid vom 10. März 2004) noch im Verfahren vor der belangten Behörde (abgeschlossen mit der aufhebenden Vorstellungsentscheidung vom 27. Jänner 2005) die Frage des Bestehens solcher verordneten Vorgaben thematisiert; vielmehr gingen die Behörden erkennbar unausgesprochen davon aus, dass es solche nicht gebe, was somit (weiterhin) eine notwendige Voraussetzung dafür war, die Beurteilung (nur) aufgrund der Gutachten vorzunehmen.

Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1986, Zl. 85/05/0120, vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0056, oder auch vom 21. September 2000, Zl. 99/06/0059, dann auch die in Hauer / Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S 65 f wiedergegebene hg. Judikatur, wie auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S 161 ff).

Die Frage, ob es Rechtsnormen mit rechtsverbindlichen gestalterischen Vorgaben (im zuvor dargelegten Sinn) gibt, ist eine Rechtsfrage. Wurde sie von der belangten Behörde in den aufhebenden Vorstellungsentscheidungen vom 9. Mai 2001 und vom 27. Jänner 2005 zu Unrecht verneint, vermöchte dies daran nichts zu ändern, dass dieser Rechtsauffassung mangels wesentlicher Änderung der Rechtslage (auch der Sachlage) Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zukam, damit auch für den nunmehr "vierten Rechtsgang", was die Berufungsbehörde und die belangte Behörde verkannt haben: Wegen dieser Bindungswirkung war es der Berufungsbehörde verwehrt, sich auf die ZonierungsVO 1994 zu stützen, wie auch der belangten Behörde, sich inhaltlich mit der Frage auseinander zu setzen, ob es sich dabei (auch) um Bebauungsrichtlinien handle.

Es war daher zwar im Ergebnis richtig, den Berufungsbescheid (vom 17. Oktober 2006) aufzuheben, die tragenden Gründe der Aufhebung (denen im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung zukäme) waren aber unrichtig.

Da die belangte Behöre dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren (angesprochen werden insgesamt EUR 3.669,02) war daher abzuweisen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass die beschwerdeführende Gemeinde gemäß § 24 Abs. 3 VwGG von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit ist.

Wien, am 31. Jänner 2008

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060100.X00

Im RIS seit

04.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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