RS Vwgh 1987/3/16 87/10/0022

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

PolizeistrafG - Länder
L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Fall2
PolStG NÖ 1975 §1 lita
VwGG §42 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/10/0023

Rechtssatz

Wenn auch der Bescheid Ausführungen zur Ungebührlichkeit des Verhaltens des Besch vermissen lässt, so spricht dennoch die im Schuldspruch angegebene Zeit von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr für sich, um das Nehmen eines geräuschvollen Bades als ein Verhalten auszuweisen, das jene Rücksicht, wie sie im Zusammenleben des Menschen verlangt werden kann, vermissen lässt. Daraus folgt, dass die Subsumtion unter § 1 lit a NÖ PolizeistrafG auch hinsichtlich dem Merkmal "ungebührlicherweise" mit der Rechtslage in Einklang steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100022.X01

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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