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PolizeistrafG - LänderNorm
EGVG Art8 Fall2Beachte
Rechtssatz
Wenn auch der Bescheid Ausführungen zur Ungebührlichkeit des Verhaltens des Besch vermissen lässt, so spricht dennoch die im Schuldspruch angegebene Zeit von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr für sich, um das Nehmen eines geräuschvollen Bades als ein Verhalten auszuweisen, das jene Rücksicht, wie sie im Zusammenleben des Menschen verlangt werden kann, vermissen lässt. Daraus folgt, dass die Subsumtion unter § 1 lit a NÖ PolizeistrafG auch hinsichtlich dem Merkmal "ungebührlicherweise" mit der Rechtslage in Einklang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100022.X01Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022