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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Neufassung des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang durch die Berufungsbehörde insoweit, als an die Stelle der Formulierung ALS VERANTWORTLICHER GEMÄSS § 9 VStG die Wendung ALS HANDELSRECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER GEMÄSS § 9 VStG zu treten habe -
der die erstzitierte Wortfolge aufweisende angefochtene Bescheid war vom VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden, weil diese Wendung nicht den Anforderungen des § 44 a lit a VStG entspricht - stellt eine iSd ständigen Judikatur des VwGH erforderliche Präzisierung des Spruches dar. Von einer Außerachtlassung der Grenzen der SACHE kann diesfalls keine Rede sein; dies umso weniger, als die Berufungsbehörde sogar berechtigt ist, die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei (Hinweis E 10.11.1969, 1065/69, VwSlg 7680 A/1969).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtVerantwortlichkeit (VStG §9) VertreterBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100024.X02Im RIS seit
16.03.1987Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009