Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Bf Prozeßvoraussetzung im verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren. Die Beschwerdelegitimation gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist nur gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, also zumindest eine abstrakte Rechtsverletzungsmöglichkeit angenommen werden kann. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn ein iSd § 299 Abs 2 BAO erlassener angefochtener aufsichtsbehördlicher Aufhebungsbescheid deshalb ins Leere geht, weil im Zeitpunkt seiner Erlassung der behobene Bescheid gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, da er durch eine Berufungsvorentscheidung ersetzt war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150278.X01Im RIS seit
16.03.1987Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015