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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1 Satz1;Rechtssatz
Für die Festsetzung der Gebühren ist nach § 17 Abs 1 erster Satz GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Die im konkreten Fall von den Vertragsparteien im gleichen Vertrag gewählten Bezeichnungen Leasing-Vertrag und Mietkauf sind somit für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150155.X02Im RIS seit
16.03.1987Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013