RS Vwgh 1987/3/16 85/15/0155

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1 Satz1;

Rechtssatz

Für die Festsetzung der Gebühren ist nach § 17 Abs 1 erster Satz GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Die im konkreten Fall von den Vertragsparteien im gleichen Vertrag gewählten Bezeichnungen Leasing-Vertrag und Mietkauf sind somit für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150155.X02

Im RIS seit

16.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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