RS Vwgh 1987/3/16 AW 87/05/0001

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einer Rechtskraft eines Bescheides kann - in dem Sinne, daß der Bescheid nur mehr vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann, - nur dann die Rede sein, wenn der Bescheid allen Parteien zugekommen ist, und alle Parteien den Bescheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel zulässigerweise anfechten können, was jedoch dann nicht der Fall ist, wenn eine sogenannter übergangener Nachbar mangels Zustellung des Bescheides noch nicht in der Lage gewesen ist, die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel allenfalls auszuschöpfen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Nachbar übergangenerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:AW1987050001.A02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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