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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Von einer Rechtskraft eines Bescheides kann - in dem Sinne, daß der Bescheid nur mehr vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann, - nur dann die Rede sein, wenn der Bescheid allen Parteien zugekommen ist, und alle Parteien den Bescheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel zulässigerweise anfechten können, was jedoch dann nicht der Fall ist, wenn eine sogenannter übergangener Nachbar mangels Zustellung des Bescheides noch nicht in der Lage gewesen ist, die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel allenfalls auszuschöpfen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Nachbar übergangenerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:AW1987050001.A02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013