RS VwGH Erkenntnis 1987/03/16 84/10/0072

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Neuer Stammrechtssatz (nach Entscheidungsdatum 31. Dezember 1989): 88/04/0033 E 29. Mai 1990 RS 3; (RIS: NStRS) Rechtssatz

Das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 lit b AVG wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder des VwGH, aus denen sich ergibt, daß die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungswidrig oder gesetzwidrig war.

Schlagworte
Andere rechtliche Beurteilung
Im RIS seit
16.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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