RS Vwgh 1987/3/16 84/10/0073

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BAO §303 Abs1 litb impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0072 E 16. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 lit b AVG wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder des VwGH, aus denen sich ergibt, daß die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungswidrig oder gesetzwidrig war.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984100073.X01

Im RIS seit

16.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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