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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Rechtssatz
Die in einem Schreiben angestrebte Verfügung der Behörde, von einer bei ihren in einer Angelegenheit ihres öffentlichrechtlichen Wirkungsbereiches angelegten Akten befindlichen, von ihren Organen verfaßten Niederschrift - selbst wenn in dieser bloß nach Privatrecht zu beurteilende Erklärung festgehalten sind - eine Kopie herzustellen, gehört zu den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises dieser Behörde iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150300.X02Im RIS seit
16.03.1987