RS Vwgh 1987/3/16 85/15/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Sowohl die Abgabenbehörde bei der Vollziehung des GebG als auch der VwGH auf Grund von Beschwerden gegen letztinstanzliche Gebührenfestsetzungsbescheide haben den Ermessensgebrauch der Organe der Gebietskörperschaften in der betreffenden Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG nicht zu prüfen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150300.X03

Im RIS seit

16.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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