RS Vwgh 1987/3/16 85/15/0293

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch:84/16/0227 B 13. Dezember 1984 RS 1; 81/16/0201 B 26. November 1981 RS 1;

Rechtssatz

Wird die Behandlung einer Beschwerde, die einen Abtretungsantrag enthält, vom VfGH abgelehnt und dem VwGH abgetreten, so hat der VwGH die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beim VfGH zu prüfen. Dies ergibt sich daraus, dass im Falle der Abtretung einer Beschwerde nach Art 144 Abs 3 B-VG idF der Nov BGBl 1984/296 die Beschwerde nicht erst mit der Abtretung, sondern schon im Zeitpunkt als beim VwGH erhoben anzusehen ist, in dem sie beim VfGH eingebracht worden ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150293.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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