RS Vwgh 1987/3/16 86/12/0226

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

StbG 1985 §37 Abs1 Z3;
WehrG 1978 §1 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bfr seinem Vorbringen zufolge in der Türkischen Republik bereits seiner Wehrpflicht (teils durch tatsächliche Wehrdienstleistung, teils durch Entrichtung einer besonderen Steuer) nachgekommen ist, vermag seine Befreiung von der Ableistung des Wehrdienstes in Österreich nicht zu begründen (Hinweis E 13.5.1977, 2952/76, VwSlg 9321 A/1977), zumal ein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zur Türkischen Republik nicht besteht (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120226.X02

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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