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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §37 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bfr seinem Vorbringen zufolge in der Türkischen Republik bereits seiner Wehrpflicht (teils durch tatsächliche Wehrdienstleistung, teils durch Entrichtung einer besonderen Steuer) nachgekommen ist, vermag seine Befreiung von der Ableistung des Wehrdienstes in Österreich nicht zu begründen (Hinweis E 13.5.1977, 2952/76, VwSlg 9321 A/1977), zumal ein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zur Türkischen Republik nicht besteht (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120226.X02Im RIS seit
21.09.2006