Index
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ausführungen, wonach im Gegenstand die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens trotz Identifizierung des Besch bei Verlassen des Hauses anhand eines Personalausweises - nicht ausreichen, um von der Identität des Besch mit jener Person, die mit dem Zeugen den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, auszugehen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100001.X02Im RIS seit
21.04.2006