Index
PolizeistrafG - LänderNorm
EGVG Art8 Fall2Beachte
Rechtssatz
Die Formulierung im Spruch "... hat am ... in der Zeit von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr im Bad seiner Wohnung durch Baden zur Unzeit (Nachtzeit) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt ..." genügt der Anforderung des § 44 a lit a VStG, da es im Hinblick auf das Tatbild der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms nicht auf die einzelnen mit dem Baden verbundenen (vielfach gar nicht identifizierbaren) Handlungen, sondern auf die damit verbundene Lärmentwicklung ankommt. Der Umstand, dass die Behörde den Beschuldigten nicht auch spruchmäßig den von ihr jeweils als erwiesen angenommenen maßgeblichen Sachverhalt "geräuschvollem" Badens vorgeworfen hat, führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Strafbescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100022.X04Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022