RS Vwgh 1987/3/16 87/10/0022

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

PolizeistrafG - Länder
L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Fall2
PolStG NÖ 1975 §1 lita
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/10/0023

Rechtssatz

Die Formulierung im Spruch "... hat am ... in der Zeit von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr im Bad seiner Wohnung durch Baden zur Unzeit (Nachtzeit) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt ..." genügt der Anforderung des § 44 a lit a VStG, da es im Hinblick auf das Tatbild der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms nicht auf die einzelnen mit dem Baden verbundenen (vielfach gar nicht identifizierbaren) Handlungen, sondern auf die damit verbundene Lärmentwicklung ankommt. Der Umstand, dass die Behörde den Beschuldigten nicht auch spruchmäßig den von ihr jeweils als erwiesen angenommenen maßgeblichen Sachverhalt "geräuschvollem" Badens vorgeworfen hat, führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Strafbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100022.X04

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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