Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs2 idF 1984/296;Rechtssatz
Dem E des VfGH vom 27.2.1985, VfSlg 10367/1985 kann zwar entnommen werden, dass er die Ansicht vertritt, seit dem Inkrafttreten der B-VG Novelle BGBl 1984/296 und der VfGH-Novelle BGBl 1984/297 seien die zeitlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer "Sukzessivbeschwerde" an den VwGH (mit anderen Worten: die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als Prozessvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens) von denen der Einbringung der Beschwerde beim VfGH gelöst. Daraus ergäbe sich, dass der Ausspruch des VfGH auf Beschwerdeabtretung an den VwGH für diesen Bindung im Bereich der zeitlich und sachlich in das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eingebetteten Prozessvoraussetzung entfalte. Wird jedoch einerseits der Antrag auf Beschwerdeabtretung bereits mit der Beschwerde an den VfGH verbunden und liegt andererseits kein Fall der Abtretung, sondern der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH vor, so ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch den VwGH selbständig zu prüfen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150293.X02Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012