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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;Rechtssatz
Handelt es sich beim Bestraften um den Verpacker, der die Ware ohne entsprechende Kennzeichnung geliefert haben soll, so ist es rechtswidrig, als Tatort und Tatzeit den Ort und jene Zeit heranzuziehen, wo die Ware (nach Lieferung) zum Verkauf angeboten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100188.X02Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010