TE Vfgh Erkenntnis 2003/3/13 B733/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.142,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Februar 2002, Z uvs-2002/19/021-1, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §52 lita Z10a StVO 1960 iVm. Punkt 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 1993, Z4-59/15-8/93, zu einer Geldstrafe von € 36,34 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verurteilt, weil er am 14. Dezember 1999 um 14.27 Uhr einen PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen in Volders auf der B 171 bei km 62,450 gelenkt und dabei die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 15 km/h überschritten habe.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 1993, Z4-59/15-8/93, in seinen Rechten verletzt.

3. Die belangte Behörde legte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Gegenschrift.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck legte den Verordnungsakt vor und erstattete eine Äußerung.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 9. Oktober 2002, B733/02-8, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 1993, Z4-59/15-8/93, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit im gesamten Ortsgebiet von Volders auf 40 km/h beschränkt wurde, eingeleitet.

2. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2003, V73/02, hat der Verfassungsgerichtshof den Punkt 1. dieser Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B733.2002

Dokumentnummer

JFT_09969687_02B00733_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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