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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes iSd § 5 Abs 1 erster Satz des OÖ NatSchG in Bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen ist, im Zusammenhalt damit, dass die Aufstellung eines Wohnwagens und einer Ankündigungstafel hier nicht als bloß vorübergehend zu werten war, schließt die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG aus, da das Tatbestandsmerkmal: "die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" nicht verwirklicht ist (Hinweis auf E 17.3.1986, 85/10/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100024.X04Im RIS seit
16.03.1987Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009