RS Vwgh 1987/3/16 87/10/0024

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes iSd § 5 Abs 1 erster Satz des OÖ NatSchG in Bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen ist, im Zusammenhalt damit, dass die Aufstellung eines Wohnwagens und einer Ankündigungstafel hier nicht als bloß vorübergehend zu werten war, schließt die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG aus, da das Tatbestandsmerkmal: "die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" nicht verwirklicht ist (Hinweis auf E 17.3.1986, 85/10/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100024.X04

Im RIS seit

16.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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