RS Vwgh 1987/3/16 87/10/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Ist eines der beiden in § 21 Abs 1 1. Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100024.X03

Im RIS seit

16.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten