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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z5;Rechtssatz
Dass die Zufuhr von Vitaminen (oder ihrer Ausgangsstoffe) allgemein und damit auch das Vitamin A objektiv geeignet ist, mithin "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dient", den Zustand und die Funktionen des Körpers zu beeinflussen, liegt auf der Hand und bedarf deshalb keines weiteren Beweises (hier zur objektiven Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 5 AMG).
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100093.X02Im RIS seit
11.08.2006