RS Vwgh 1987/3/16 85/15/0155

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Rechtssatz

Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf Einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (Hinweis E 2.7.1981, 701/80, VwSlg 5610 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150155.X06

Im RIS seit

16.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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