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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;Rechtssatz
Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf Einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (Hinweis E 2.7.1981, 701/80, VwSlg 5610 F/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150155.X06Im RIS seit
16.03.1987Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013